Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_05-Mai.pdf
- S.36
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13.
III 6199/2009
Entwurf des Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. RE - B5/4,
Pradl - Reichenau, Bereich der
Gp. 1236/2, KG Pradl, Teilbereich
der Eugenkaserne, gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006
StRin Mag.a Oppitz-Plörer: Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat
einstimmig,
die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. RE - B5/4,
Pradl - Reichenau, Bereich der
Gp. 1236/2, KG Pradl, Teilbereich der
Eugen-Kaserne, gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006, zu beschließen.
GR Mag. Kogler: Vielleicht gelingt es wie
beim Ergänzenden Bebauungsplan Nr. PR
- B3/2, dass man in der Auflagefrist eine
Höhenreduzierung bewirkt. In diesem
Bereich ist die Baudichte enorm. Unsere
Fraktion ist aber für die Auflage dieses
Ergänzenden Bebauungsplanes, weil wir
dieses Wohnprojekt grundsätzlich
unterstützen.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger:
Nachdem jede/r eine Stellungnahme zu
dem Ergänzenden Bebauungsplan
abgeben kann, ist auch GR Mag. Kogler
herzlich eingeladen, eine solche im
Rahmen des Behördenverfahrens
einzubringen.
StRin Dr.in Pokorny-Reitter: Ich möchte
Stimmenthaltung wegen Befangenheit
anmelden.
Beschluss (einstimmig, bei Stimmenthaltung von StRin Dr.in Pokorny-Reitter):
Der Antrag des Bauausschusses vom
30.4.2009 wird angenommen:
GR-Sitzung 14.5.2009
14.
III 6200/2009
Entwurf des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) Nr.
HÖ - Ö20, Hötting, Bereich nördlich Weiherburggasse 31c, Villa
Hallhuber (als Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes
2002 {ÖROKO}, Zeichn. Nr.
4000), gemäß § 32 TROG 2006
StRin Mag.a Oppitz-Plörer: Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat
einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
30.4.2009:
Die Auflage des Entwurfes des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes (ÖROKO)
Nr. HÖ - Ö20, Hötting, Bereich nördlich
Weiherburggasse 31c, Villa Hallhuber (als
Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes {ÖROKO} 2002,
Zeichn. Nr. 4000), gemäß § 32 TROG
2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) gefasst,
wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hiezu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.