Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_04-April.pdf
- S.28
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Unserer Meinung nach ist es nicht sinnvoll diesen Bereich dort
anzusiedeln, weil der Syndikatsausschuss der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) natürlich auch aus der Sicht der Stadt Innsbruck mit Leuten besetzt ist, die bestens qualifiziert sind, um jene Aspekte zu beraten und
zu besprechen, die in der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) dominant auftreten. Wenn man sagt, dass dort der Dienstleistungscharakter dominierend ist, dann werden dies zum guten Teil ökonomische Probleme
sein, die von ökonomischen Fachleuten behandelt werden sollten. Wenn es
aber um Konfliktfelder im Bereich des Flughafens geht, und diese sind zumindest aus unserer Einschätzung eher politischer Natur, dann ist das ein
Gremium, welches schon von der Zielsetzung her anders besetzt ist, als es
möglicherweise einer solchen Problemlösung entspricht.
Deshalb glauben wir, dass diese Verschachtelung von Entscheidungsfindungen zum Innsbrucker Flughafen in einem Syndikatsausschuss der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) strukturell ein Fehler
ist. Man kann damit auch den Problemstellungen, die sich beim Flughafen
ergeben, nicht in der Form Rechnung tragen wie man es könnte, wenn man
es direkt bespricht. Deshalb halten wir die gesamte Konstruktion dieser
Syndikatsvereinbarung für falsch und werden dieser auch nicht zustimmen.
Ich möchte auch gleich dazu sagen, dass wir einige Kritik an
der bereits erwähnten Vereinbarung hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrates hatten, insbesondere was die wechselseitige Benennung von
Aufsichtsratsvorsitzenden und Geschäftsführung anlangt. Es mag schon
sein, dass das eine Regelung ist, die aus den 50-er Jahren stammt, aber deshalb muss sie noch nicht wirklich modern und zukunftsorientiert sein. Damals hat man bei solchen Gesellschaften noch aus einem anderen Blickwinkel gedacht.
Ich glaube, dass man jetzt bei solchen Gesellschaften darauf
achten sollte, dass man für eine Geschäftsführung ein ordentliches Ausschreibungsverfahren mit einer einvernehmlichen Bestellung der bestgeeigneten Person durchführt. Wenn ein Mechanismus, der durch Kontrolle
der persönlichen Besetzung die Einflussrechte der Gesellschafter sicherstellen soll, nicht zum Tragen kommt, dann benötigt man diesen nicht. Kommt
GR-Sitzung 28.4.2005