Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_09-November.pdf
- S.34
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Fragen:
1.1
Sind die durch den zweifachen
Materialeintrag und den darauf
folgenden Stillstand der Bauarbeiten entstandenen Mehrkosten bereits abgeschätzt bzw. abschätzbar?
1.2
Wenn ja, in welcher Höhe bewegen sich diese?
1.3
Gibt es Forderungen des Auftragnehmers gegenüber der Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH
(INKB) nach Übernahme der oder
Beteiligung an diesen Mehrkosten? Wenn ja, in welcher Höhe?
1.4
2.
Während es im Punkt 3.2.5.2 um die
Kostentragung betreffend allfällige
während der Vertragsdauer zu leistende laufende Zahlungen für
Rechtseinräumungen oder Zustimmungen Dritter geht, befasst sich
Punkt 3.3.7.2 mit dem ausnahmsweisen Ersatz von Mehrkosten durch die
Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB). Demnach verpflichtet sich die Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB) dem Auftragnehmer, folgende Mehrkosten zu
ersetzen:
a)
Der erste Verbruch vom 29.8.2006
war angeblich nach einer Woche
saniert, während an der Sanierung
des zweiten Verbruches vom
19.9.2006 nach wie vor (also bereits rund zwei Monate) gearbeitet
wird. Worin liegen die Ursachen
für die unterschiedlich langen Sanierungszeiträume?
In Punkt 3.3.7.1 Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV) - Zahlungen
der Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) begrenzt mit
Höchstbetrag - heißt es: Der Auftragnehmer garantiert der Innsbrucker
Nordkettenbahnen GesmbH (INKB),
dass die von der Innsbrucker Nordkettenbahnen (INKB) GesmbH zu
tragenden Gesamtkosten … insgesamt den Höchstbetrag nicht übersteigen werden, sofern dieser Vertrag
in den Punkten 3.2.5.2 und 3.3.7.2
nicht ausdrücklich anderes vorsieht.
Alle etwaigen über diesen Betrag
hinausgehenden Kosten trägt, sofern
dieser Vertrag in den Punkten 3.2.5.2
und 3.3.7.2 nicht ausdrücklich etwas
anderes vorsieht, ausschließlich der
Auftragnehmer, und zwar unabhängig
davon, ob solche Kosten oder Ausgaben vorhersehbar oder nicht vorhersehbar waren, erwartet werden konnten oder unerwartet sind, und aus
welchen Gründen auch immer verursacht sind bzw. werden.
GR-Sitzung 23.11.2006
80 % der nachweislichen (unter
Berücksichtigung allfälliger ersparter Kosten und Aufwendungen
kalkulierten) Mehrkosten, die
durch in Punkt 3.3.2 (D) genannten und vertragsmäßig angezeigten Ereignisse oder Umstände,
verursacht werden, soweit diese
nicht durch eine Versicherung gedeckt sind oder gemäß diesem
Vertrag zu versichern gewesen
wären.
In 3.3.2 geht es um die regelmäßigen Jour fixe zwischen Auftragnehmer und Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB) während der Errichtungsphase, zu denen seitens des Auftragnehmers
detaillierte Statusberichte zu erteilen sind, die unter anderem zu
enthalten haben (D) "eine detaillierte Beschreibung allfälliger im
Beobachtungszeitraum aufgetretenen Ereignisse höherer Gewalt
und entdeckter besonderer im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbarer Bodenbeschaffenheit von Grundstücken,
auf denen Haupteinrichtungen neu
errichtet oder modernisiert werden, oder Funden von Asbest oder gefährlichen Abfällen in den
bestehenden Haupteinrichtungen,
die jeweils geeignet sind, Mehrkosten zu verursachen, samt
sachverständiger Schätzung dieser Mehrkosten …
b)
80 % der den Selbstbehalt
übersteigenden nachweislichen