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Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_09-November.pdf

- S.35

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- 742 -

(unter Berücksichtigung) allfällig
ersparter Kosten und Aufwendungen kalkulierten) Abweichungsmehrkosten solcher Abweichungen, denen die Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB)
gemäß Punkt 3.2.2.3 zugestimmt
hat.
c)

Wenn ja, wofür und in welcher
Höhe?
2.3

Was ist unter Mehrkosten gemäß
Punkt 3.3.2.7 (C) - kommunale
Abgaben - genau zu verstehen?

2.4

Gemäß Punkt 3.3.2 (B) haben die
den regelmäßigen Jour fixe zwischen Auftragnehmer und Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) zugrunde liegenden Statusberichte die für die im
Beobachtungszeitraum vorgenommenen Bauarbeiten veranschlagten Baukosten und die tatsächlich für den betreffenden
Bauabschnitt angefallenen NettoSelbstkosten zu enthalten.

100 % der Mehrkosten, die durch
eine kommunale Abgabe der
Stadt Innsbruck verursacht, sofern
und soweit diese Abgabe ausschließlich den Auftragnehmer im
Zusammenhang mit der Erfüllung
seiner Pflichten gemäß diesem
Punkt 3.3 (Errichtung) trifft.
Besteht über das Vorliegen von
Ereignissen oder Umständen, die eine Pflicht zum Ersatz von Mehrkosten
durch die Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB) begründen
oder die dadurch verursachten Mehrkosten, kein Einvernehmen zwischen
den Parteien, so kommt es zur Streitschlichtung gemäß Punkt 11.2.2.
Der Auftragnehmer hat alle Anstrengungen zu unternehmen, dass von
der Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) gemäß diesem Vertrag allenfalls zu tragende Mehrkosten vermieden werden oder, im Fall
der Unvermeidbarkeit, so gering wie
möglich sind.

Da die regelmäßigen Statusberichte an den Stadtsenat darüber
keine Aussagen enthalten:
Wie ist der derzeitige Stand, der
für die bisher vorgenommenen
Bauarbeiten veranschlagten Baukosten und der tatsächlichen für
die bisherigen Bauarbeiten angefallenen Netto-Selbstkosten?
2.5

In welchen Intervallen finden die
Jour fixe statt?

2.6

Wer nimmt daran teil?

2.7

Gab es seit dem ersten Materialeintrag in den Weiherburgtunnel
ein- oder mehrere derartige Jour
fixe?

2.8

Wenn ja, wurden dabei die
Materialeinbrüche behandelt?

2.9

Wenn ja, wie lautete die technische Erklärung der ausführenden
Firma für den ersten und den
zweiten Materialeintrag?

2.10

Im Falle von Anmeldung von
Mehrkosten seitens des Auftragnehmers aus den beiden Verbrüchen samt Baustillstand an die
Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB), von wem wurde
die sachverständige Schätzung
gemäß Punkt 3.3.7.2 (A) Dienstleistungskonzessionsvertrag
(DKV) vorgenommen?

Fragen:
2.1

2.2

Wenn es Nachforderungen
seitens des Auftragsnehmers in
Folge der beiden Verbrüche und
des Baustillstandes gibt, mit welchen Bestimmungen im Dienstleistungskonzessionsvertrag
(DKV) begründet der Auftragnehmer derartige Forderungen an die
Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB)?
Gibt es Forderungen des Auftragnehmers nach Mehrkostenübernahmen seitens der Innsbrucker
Nordkettenbahnen GesmbH
(INKB) gemäß Punkt 3.3.7.2 (B) Abweichungsmehrkosten mit Zustimmung der Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB)?

GR-Sitzung 23.11.2006