Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_09-November.pdf
- S.36
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2.11
3.
Wird die Frau Bürgermeisterin im
Falle einer notwendigen Streitschlichtung gemäß Punkt 11.2.2
Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV) den Stadtsenat rechtzeitig detailliert informieren?
Gemäß Punkt 3.2.1 des Dienstleistungskonzessionsvertrages (DKV) Führung der Behördenverfahren - hat
der Auftragnehmer die Behördenverfahren im Namen der Innsbrucker
Nordkettenbahnen GesmbH (INKB)
zu führen und sind sämtliche behördliche Rechtsakte an die Innsbrucker
Nordkettenbahnen GesmbH (INKB)
zu adressieren. Der Innsbrucker
Nordkettenbahnen GesmbH (INKB)
müssen daher die Ergebnisse der
Behördenverfahren bekannt sein.
Fragen:
3.1
Gab es in den behördlichen
Genehmigungsbescheiden besondere Auflagen betreffend den
bergmännischen Tunnelbau in
diesem bekanntermaßen geologisch sensiblen Bereich?
3.2
Wenn ja, welche?
4.
Während im Entwurf des Dienstleistungskonzessionsvertrages (DKV)
vom 16.8.2003 - Errichtung - von einer Errichtungsfrist von 15 Monaten
nach rechtskräftiger Bewilligung die
Rede war, wurde diese im endgültigen Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV) (Punkt 3.3) auf zwei Jahre
ausgedehnt.
Diese verlängert sich durch Verzögerungen, die sich aufgrund der geologischen Bodenbeschaffenheit von
Grundstücken, archäologischen Funden oder Bodenkontaminationen, die
zum Zeitpunkt dieses Vertrages unvorhersehbar sind, ergeben entsprechend diesen Verzögerungen und
durch Ereignisse höherer Gewalt ...
entsprechend der Dauer der Be- oder
Verhinderung.
Die endgültige Ausfertigung des
Dienstleistungskonzessionsvertrages
(DKV), wurde unserem Büro auf Ersuchen am 9.11.2006 vom Büro der
GR-Sitzung 23.11.2006
Bürgermeisterin übermittelt. Darin
befindet sich eine Beilage zum Zahlungsplan. In dieser wird als Bauende
der Nordkettenbahn - Hungerburgbahn der Jänner 2007 angeführt.
Fragen:
4.1
Wann erfolgte die rechtskräftige
Errichtungsbewilligung?
4.2
Kann seitens des Auftragnehmers
unter den derzeitigen Umständen
die Errichtungsfrist (zwei Jahre,
Jänner 2007, ...?) eingehalten
werden?
4.3
Wenn nein, wann ist nach
derzeitigem Wissenstand mit der
Fertigstellung der jeweiligen Sektionen zu rechnen?
5.
Gemäß Punkt 3.3.5 des Dienstleistungskonzessionsvertrages (DKV) Baufortschrittsplan - werden nach
Vorliegen des vom Gemeinderat genehmigten Vorprojektes die Parteien
ehebaldigst einen Baufortschrittsplan
und entsprechende Zwischentermine
einvernehmlich vereinbaren.
Fragen:
5.1
Ist davon auszugehen, dass
dieser Baufortschrittsplan samt
Zwischenterminen einvernehmlich
festgelegt wurde?
5.2
Gibt es Abweichungen vom
vereinbarten Baufortschrittsplan
samt Zwischenterminen?
5.3
Wenn ja, in welchen Punkten und
mit welcher Begründung?
6.
Gemäß Punkt 3.3.4 des Dienstleistungskonzessionsvertrages (DKV)
verpflichtet sich der Auftragnehmer
für die Dauer der Errichtung und Modernisierung der Haupt- und Nebeneinrichtungen, eine umfassende
"Contractors"All-Risk" (CAR)Versicherung bei einer anerkannten
Versicherung abzuschließen, die
auch die Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB) als Versicherte
benennt.
Fragen: