Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_06-Juni.pdf

- S.143

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2008_06-Juni.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2008
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Stadtgemeinde Innsbruck abhängig und für diese Jahre neu zu verhandeln.
Im Zuge einer stichprobenartigen Abstimmung der Förderbeträge der
Jahre 2007 und 2008 war für die Kontrollabteilung primär auffällig,
dass auch im Jahr 2008 100 % und nicht – wie in den Vereinbarungen
festgehalten – 80 % des Förderungsbetrages zur Auszahlung gelangten. Auf diesen Umstand angesprochen argumentierte die Leiterin des
Amtes für Kultur, dass diese Bestimmung in die Förderungsvereinbarungen nur deshalb aufgenommen worden sei, um im Falle einer
generellen Kürzung des Subventionstopfes Kultur die Möglichkeit zu
besitzen, auch die einzelnen mittelfristigen Jahresförderbeträge noch
innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist anpassen bzw. reduzieren zu
können. Ohne generelle Kürzung des Subventionstopfes Kultur bestünde – lt. Auskunft der Leiterin des Amtes für Kultur – die politische
Wohlmeinung, dass auch im zweiten (2008) und dritten (2009) Jahr
dieser Förderungsvereinbarungen den Vertragspartnern 100 % des für
das Jahr 2007 beschlossenen Sockelbetrages überwiesen werden.
Wenngleich die bisher praktizierte Vorgangsweise schlüssig erscheint,
entspricht sie aber nicht in vollem Umfang dem Wortlaut der abgeschlossenen Förderungsvereinbarungen. Die Kontrollabteilung empfahl
daher im Hinblick auf eine korrekte Auslegung der ausdrücklichen Formulierung in den Förderungsvereinbarungen, „…ist von der künftigen
finanziellen Situation der Stadtgemeinde Innsbruck abhängig und für
diese Jahre neu zu verhandeln“, den auf Basis der mittelfristigen Förderungsvereinbarungen jährlich vorgesehenen („neu verhandelten“) Subventionsbetrag den zuständigen Gremien in geeigneter Weise und vor
allem separat für jedes Jahr zur Kenntnis zu bringen. Im Anhörungsverfahren teilte das Amt für Kultur dazu mit, dass der Anregung der Kontrollabteilung nachgekommen werden wird.
Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der Jahresförderungsbeiträge erfolgt in vier Teilbeträgen. Sollte sich aufgrund von Minderausgaben des (der) Förderungsnehmer(s)In zu seinen (ihren) Gunsten ein Guthaben ergeben, so kann
dieses in den Folgejahren innerhalb des Vereinbarungszeitraumes verwendet werden.

Förderungsbedingungen; vorzeitige
Auflösung einer
Förderungsvereinbarung

Jede(r) FörderungsnehmerIn muss die in Pkt. 2 der Förderungsvereinbarungen genau definierten Bedingungen erfüllen. Die Stadtgemeinde
Innsbruck behält sich bei wiederholten Zuwiderhandlungen des (der)
Subventionsnehmer(s)In gegen die in Rede stehenden Förderungsvereinbarungen sowie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den
(die) FörderungsnehmerIn das Recht vor, eine Förderungsvereinbarung
vorzeitig aufzulösen.

Gültigkeit der
Subventionsordnung

Soweit in den Förderungsvereinbarungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Subventionsordnung der Stadtgemeinde Innsbruck in der jeweils geltenden Fassung.

Zl. KA-04834/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

9