Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_11-Dezember.pdf

- S.107

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- 835 -

13. Der § 48 Abs. 1 lautet wie folgt:
-

(1) Die Zusammensetzung der
Ausschüsse richtet sich nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes, während deren ziffernmäßige
Stärke vom Gemeinderat bestimmt
wird. Die Mitglieder werden von den
Gemeinderatsparteien dementsprechend entsandt, wobei jeder im Gemeinderat vertretenen Partei die Vertretung in allen Ausschüssen mit zumindest einem Mitglied zusteht.

14. Der § 51 lautet wie folgt:
-

-

(1) Abschriften der Geschäftsstücke
sind den Mitgliedern der Ausschüsse
in schriftlicher Form zumindest drei
Tage vor der jeweiligen Sitzung auszuhändigen.
(2) entfällt.

Kunst und Haager, beide e. h.
Zu den Punkten 1., 3. bis 5. 12 und 14:
Jede Gemeinderatspartei bzw. jedes
Mitglied des Gemeinderates hat das
Recht, wichtige Dokumente in schriftlicher
bzw. elektronischer Form für den dauernden eigenen Gebrauch übermittelt zu
bekommen. Bisherige Praktiken, wie etwa
die mündliche Beantwortung von Anfragen, sind undemokratisch und dienen nur
dazu, den Informationsfluss gegenüber
oppositionellen Gruppierungen bzw.
Mandataren zu beschneiden. Jeder
Mandatar bzw. jede Mandatarin hat das
Recht, auf dem höchstmöglichen Informationsstand über die Arbeit der politischen
Gremien und die Verwaltung der Landeshauptstadt Innsbruck zu sein.
Zu Punkt 2.:
Die Nicht-Zulassung von Abordnungen zur
Sitzung ist sachlich unbegründet.
Zu Punkt 6.:
Auch kleine Gemeinderatsparteien sollen
die Möglichkeit erhalten, uneingeschränkt
ihr rechtmäßiges Anfragerecht wahrzunehmen.
Zu den Punkten 7. und 8.:
Durch die bisher geübte Praxis der
Debatte haben sich Gemeinderatssitzungen häufig zeitlich bis an die Grenzen des
GR-Sitzung 10.12.2009

Erträglichen ausgedehnt. Das Recht jedes
Mitgliedes des Gemeinderates, seinen
Standpunkt im Plenum zu erörtern soll
selbstverständlich nicht eingeschränkt
werden, doch kann man von einem
Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck erwarten, dass es
seine Argumente in allgemein verständlicher Form dermaßen abstrahieren und
bündeln kann, dass dafür eine Redezeit
von vier Minuten ausreicht. Bisher wurde
das Rederecht leider von einzelnen
Personen über Gebühr zur Selbstdarstellung bzw. zum Darbringen farbiger
Märchen und Anekdoten missbraucht, was
jedenfalls abzustellen ist.
Zu Punkt 9.:
Aus demokratiepolitischen Erwägungen
sollten nicht die VertreterInnen der
größten, sondern der kleinsten Gemeinderatsparteien die Stimmzettel bei Abstimmungen auszählen; dies entspräche dem
Kontrollgedanken einer ernst genommenen Opposition.
Zu Punkt 10.:
Die bisherige Bestimmung des § 35 Abs. 7
verleitet dazu, dass Situationen der
allgemeinen Unruhe oder der Unkonzentriertheit vom bzw. der Vorsitzenden dazu
ausgenutzt werden, Abstimmungen zu
umgehen und das, möglicherweise
unbeabsichtigte, Schweigen von Mitgliedern des Gemeinderates als stillschweigende Zustimmung zu deuten. Dies ist
undemokratisch.
Zu Punkt 11.:
Im Sinne echter demokratischer Teilhabe
an der Willensbildung im Stadtsenat und
der Aufwertung einer konstruktiven
Opposition, sollte jedes Mitglied des
Stadtsenates das Recht bekommen,
selbst die Beiziehung sachkundiger
Personen vorzuschlagen.
Zu Punkt 13.:
Im Sinne echter demokratischer Teilhabe
an der Willensbildung im Gemeinderat und
der Aufwertung einer konstruktiven
Opposition, sollte jede Gemeinderatspartei
in allen Ausschüssen vertreten sein.