Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_11-Dezember.pdf
- S.109
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nalen Olympischen Komitees (IOC)
ergeben.
legen das Verhältniswahlrecht als
Verfassungsprinzip fest.
Besonders bedenklich stimmt die Aussage
von Landeshauptmann-Stellv. Gschwentner, nach der bei der Budgetierung der 1st
Winter Youth Olympic Games 2012 (W. Y.
O. G.). die Unterbringungskosten für
SportlerInnen und Betreuerstäbe vergessen wurden.
Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen lässt sich argumentieren, dass
die Frauen, die gut 50 % der Bevölkerung
ausmachen, in den Vertretungskörpern
auch angemessen repräsentiert sein
sollen.
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Verfassungsbestimmung des § 1 des
ParteienG (BGBl 404/1975 i. d. F
538/1984) erklärt die Parteien zu "wesentlichen Bestandteilen der demokratischen
Ordnung der Republik" und zu jenen
Organen, mittels derer das Volk in einer
repräsentativen Demokratie seine
politische Willensbildung betreibt. Dies ist
letztlich auch die Rechtfertigung für jede
Form der Parteienförderung aus öffentlichen Mitteln. Dass die Parteien als
wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung auch an die wesentlichen
Staatsziele der demokratischen Republik,
darunter die tatsächliche Gleichstellung
von Mann und Frau, gebunden sind, dürfte
außer Zweifel stehen.
Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht,
eine Neuregelung der Förderung für die
Gemeinderatsparteien rechtlich prüfen und
ausarbeiten zu lassen, welche die
Auszahlung von 20 % der Parteienförderungsmittel vom Erreichen einer mindestens 40 %igen Frauenquote unter den
aktiven MandatarInnen der jeweiligen
Klubs abhängig macht. Diese Regelung
soll ab einer Klubgröße von zwei MandatarInnen gelten.
Die städtische Klubförderung ist eine
freiwillige, gesetzlich nicht geregelte
Unterstützung der Existenz und der Arbeit
der politischen Parteien im Rahmen des
Selbstverwaltungskörpers Stadtgemeinde
und seines obersten Organes Gemeinderat. In ihrem Wesen ähnelt die Klubförderung einer Subvention. An die Gewährung
einer Subvention können Bedingungen
geknüpft werden, wie die städtische
Subventionsordnung zeigt.
Hof, Carli und Mag. Fritz, alle e. h.
Die Bedingung der Erfüllung einer
Mindestquote an weiblichen Klubmitgliedern wäre eine solche Bedingung, die
wohl weder gesetz- noch verfassungswidrig wäre, sondern sich vielmehr aus dem
Bekenntnis der Stadtgemeinde Innsbruck
und ihres Gemeinderates zum Staatsziel
der tatsächlichen Gleichstellung von Mann
und Frau ergibt.
Eine begleitende Kontrolle durch den
Gemeinderat erscheint angesichts dieser
Umstände und der Summen, um die es
geht, unerlässlich.
35.6
I-OEF 198/2009
Neuregelung der Förderung für
die Gemeinderatsparteien, Bindung eines Teiles an eine Frauenquote (GR Hof)
GR Hof: Ich stelle gemeinsam mit meinen
Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Der Art 7. Abs 2. Bundes-Verfassungsgesetz legt als Staatsziel fest: "Bund, Länder
und Gemeinden bekennen sich zur
tatsächlichen Gleichstellung von Mann
und Frau. Maßnahmen zur Förderung der
faktischen Gleichstellung von Frauen und
Männern, insbesondere durch Beseitigung
tatsächlich bestehender Ungleichheiten,
sind zulässig." Damit wird auch grundsätzlich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit
von speziellen Maßnahmen zur Förderung
der Gleichstellung und zur Beseitigung
von Ungleichheiten festgehalten.
Art. 26 Abs. 1 (für den Nationalrat) und
Art. 117 Abs. 2 (für den Gemeinderat)
GR-Sitzung 10.12.2009