Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.240

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Kurzlebenslauf des Bewerbers/der Bewerberin (maximal eine DIN A4 Seite)
Personendaten, künstlerische Ausbildung, Auflistung der künstlerischen Tätigkeiten
in Innsbruck, Adresse der Homepage.
Angabe der Vorstellungs-/Probentermine, die ihnen auf Grund des
Betretungsverbotes abgesagt wurden.

Mit Übermittlung der Einreichunterlagen stimmt der/die Bewerber/in den
Ausschreibungsbedingungen, der Weitergabe der Daten aus dem Kurzlebenslauf an die
Jurymitglieder und im Falle der Zuerkennung eines Stipendiums der Veröffentlichung dieser
Daten ausdrücklich zu.
Pro Person darf nur eine Einreichung erfolgen. Es k önnen nur physische Einzelpersonen
teilnehmen. Bereits bestehende Arbeiten dürfen eingereicht werden, jedoch keine Projekte.
Das Kulturamt behält sich vor, bei Bedarf weitere Unterlagen anzuforden.

4. Auswahlverfahren
Die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsstipendiums erfolgt durch eine unabhängige
Fachjury, welche vom Kulturamt der Stadt Innsbruck ausgewä hlt wird. In einer
nicht öffentlichen Jurysitzung nach dem Begutachtungszeitraum nach Fristende werden die
Stipendienempfängerinnen/ Stipendienempfänger ausgewählt. Alle Einreichenden werden
nach der Jurysitzung verst ändigt.

Erschlichene Stipendien müssen inklusive Zinsen ( 4 % p. a . ab Auszahlung) und Kosten
zur ückbezahlt werden

5. Übergabe und Nutzungsrechte
Das Stipendium wird überwiesen. Auszahlungen k önnen erst nach Beschlussfassung
erfolgen. Stipendien werden ausschließlich nach Ma ßgabe der hierfür zur Verfügung
stehenden budgetären Mittel zuerkannt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gew ährung
eines Arbeitsstipendiums. Die Stipendiatlnnen erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung, dass
ihre freiwillig bekanntgegebenen Daten im amtlichen Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt
Innsbruck - „Innsbruck informiert " zur Veröffentlichung kommen können.

Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, das Stipendium einseitig mit sofortiger Wirksamkeit für
aufgelöst zu erklären und zurückzufordern, insbesondere wenn

a)

das Stipendium nicht widmungsgem äß verwendet wurde;

der Bezug des Stipendiums vorsätzlich oder grob fahrlä ssig durch unwahre Angaben
b)
oder Verschweigen ma ßgebender Tatsachen erschlichen wurde;