Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.255
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Es wurde daher die Empfehlung ausgesprochen, zum einen den Zeitanteil der Mitarbeiter mit den ihnen zugewiesen dienststellenbezogenen
Aufgaben zu verknüpfen und anderseits sämtliche aktualisierten Funktionsmatrizen dem Referat Allgemeine Finanzverwaltung und Beteiligungen der MA IV – Finanz, Wirtschafts- und Beteiligungsmanagement
zur Implementierung in die Produktdatenbank zukommen zu lassen.
Seitens des Amtes für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration
wurde eine Umsetzung der getroffenen Empfehlung bis spätestens
März 2020 zugesagt.
4 Gesetzliche Grundlagen
Ausgewählte
Rechtsnormen
Das Amt für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration unterliegt
in seinen Aufgabenbereichen diversen unterschiedlichen Rechtsnormen.
Die Kontrollabteilung hat in wenigen Grundzügen die Struktur der
Raumordnung in Österreich dargestellt und ist auf einige ausgewählte,
aus Sicht der Kontrollabteilung wesentliche Punkte der spezifischen
Gesetzgebung in Form des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
(TROG 2016) und des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003
(SOG 2003) eingegangen.
Darüber hinaus wurde auf weitere vom Aufgabenbereich der geprüften
Dienststelle umfasste, gewichtige Rechtsnormen wie das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 oder das im Rahmen des örtlichen Raumordnungskonzeptes wesentliche Tiroler Umweltprüfungsgesetz (TUP) nur
in jenem Maße eingegangen, wie es zur Erläuterung und zum Verständnis der jeweiligen Thematik nötig und zielführend erschien.
4.1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016)
Steuerung der
Siedlungsentwicklung
Ein wesentlicher und bestimmender Aufgabenbereich des Amtes für
Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration ist die Steuerung der
Siedlungsentwicklung in Innsbruck. Die wesentliche landesgesetzliche
Grundlage stellt hierbei das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 dar.
Überörtliche und
örtliche Raumordnung
Das TROG 2016 unterscheidet im Wesentlichen zwischen der überörtlichen Raumordnung, die eine regionale bzw. landesweite Gesamtentwicklung im Fokus hat, und der örtlichen Raumordnung, welche die geordnete räumliche Entwicklung des jeweiligen Gemeindegebietes umfasst.
Träger der überörtlichen Raumordnung in Tirol ist die Tiroler Landesregierung. Ihr steht ein gesetzlich einzurichtender Raumordnungsbeirat
beratend zur Seite. Die Aufgaben der örtlichen Raumordnung liegen im
verfassungsrechtlich garantierten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Aufsichtsbehörde ist die Tiroler Landesregierung.
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Zl. KA-05830/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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