Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_04-April.pdf

- S.80

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- 492 -

wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf
von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Die Auflagefrist wird gemäß § 65 Abs. 3 TROG auf zwei Wochen herabgesetzt.

17.

III 1791/2004
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HÖ B1/3, Innsbruck - St. Nikolaus, Bereich westlich Innstraße 63 bis 69 und Sankt-Nikolaus-Gasse 9 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. HÖ - B1, Zeichn.
Nr. 3669), gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2001
------------------------------------------------------------------GR Ing. Krulis: Der Bau- und Projektausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat (gegen GR Ing. Krulis hinsichtlich des gesamten Bereiches
{Planungsbereich A und B}; gegen GR Buchacher und GR Mag. Fritz hinsichtlich der Liegenschaft Sankt-Nikolaus-Gasse Nr. 9 {Planungsbereich
B}),
die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HÖ B1/3, Innsbruck - St. Nikolaus, Bereich westlich Innstraße 63 bis 69 und
Sankt-Nikolaus-Gasse 9 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. HÖ - B1,
Zeichn. Nr. 3669), gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2001 zu beschließen.
Ich bedanke mich dafür, dass für beide Bereiche nun die Modelle vorliegen
und möchte als Debattenredner begründen, warum ich gegen das gesamte
Projekt stimme:
Der Bereich Sankt-Nikolaus-Gasse 9 beschäftigt uns schon
seit vielen Jahren und hat mich noch in meiner Zeit als Planungsstadtrat
und damals als Mitglied des Sachverständigenbeirates beschäftigt. Es handelt sich hier um ein kleineres Haus in der Sankt-Nikolaus-Gasse. Leider
ist in dieser Angelegenheit schon alles gelaufen und der Abbruchbescheid
ist ebenfalls schon ergangen.
Man hätte sehr wohl dieses kleine Haus in der Sankt-Nikolaus-Gasse 9 erhalten können. Es ist natürlich immer eine Frage der Bewohnerstruktur, aber auch einer gewissen Verantwortung eines Eigentümers, dass man versucht - ich weiß schon, dass es oft schwierig ist, wenn

GR-Sitzung 29.4.2004