Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2004
/ Ausgabe: 2004_04-April.pdf
- S.100
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Tiroler Raumordnungsgesetzes hat es schon früher solche Phasen gegeben.
Wenn für jenen kurzen Zeitraum bis zur Fertigstellung des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes keine Bausperren verhängt werden könnten, bräuchte man sich diese ganze Arbeit nicht antun. Ich halte eine Bausperre für
ein sehr sinnvolles Instrument.
GR Ing. Krulis: Es ist gut, dass wir über das Thema Bausperre
reden. Wenn man das Wort Bausperre hört, denkt man zunächst in erster
Linie an einen Eingriff in das Eigentumsrecht. Umgekehrt muss man sagen,
dass man laufend in das Eigentumsrecht eingreift, wenn man Bebauungspläne ändert, um höhere Dichten zu erreichen. Dadurch wird eine bessere
Ausnutzung einer Liegenschaft erzielt, eine bessere Bebauung der Flächen.
Ein detaillierter Bebauungsplan kann Baumaßnahmen vernünftig mit dem
Umfeld koordinieren. Das macht Gott sei Dank 95 % der Arbeit aus, und
Bausperren sind etwas Seltenes.
Wir haben diese Bausperren im Bau- und Projekt-Ausschuss
sehr kritisch hinterfragt. Die Anträge werden von der Mag.-Abt. III, Stadtplanung gestellt, der Stadtrat für Planung und Baurecht muss diese Akten
letzten Endes zuweisen. Wir haben es uns nicht leicht gemacht, sondern
haben diese Bausperren inhaltlich sehr genau hinterfragt.
Mit einer Bausperre wird zwar niemand enteignet, aber sie
schafft für den Eigentümer einer Liegenschaft für eine gewisse Zeit Unsicherheit, was den Flächenwidmungsplan angeht. Ich halte es für wichtig,
dass man diese Frist nicht zur Gänze ausnützt, StR Dr. Gschnitzer. Je
schneller man der Situation und den Zielsetzungen der Örtlichen Raumordnung und der Stadtplanung angepasste Flächenwidmungspläne schafft, desto besser ist das auch für die Grundstückseigentümer.
Man kennt in allen drei Fällen die Zielsetzungen, der Flächenwidmungsplan soll rasch erstellt werden. Auch wenn ein Flächenwidmungsplan sehr aufwändig ist, kann man ihn in einem halben Jahr erarbeiten. Dann sind diese Bausperren nicht mehr notwendig. Wir sind es den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften schuldig, eine klare Rechtssicherheit herzustellen, was die künftige Verwendung der Liegenschaften betrifft.
GR-Sitzung 29.4.2004