Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_02-Feber.pdf
- S.33
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 114 -
Stadt Innsbruck vergibt seit langem
Wohnungen an Zuwanderer, sei es solche
mit oder ohne österreichische Staatsbürgerschaft.
Aufgrund einer dringenden Anfrage der
FPÖ und der Liste Rudi Federspiel im
Gemeinderat am 29.1.2009 wurden
weiters Mängel in der Datenverarbeitung
des Mag.-Abt. IV, Wohnungsservice,
offenkundig.
So konnten die Fragen nach der Zuteilung
von Mietwohnungen, über deren Vergabe
die Stadt Innsbruck im Zeitraum 2003 bis
2008 entschieden hat, hinsichtlich des
Anteils an EU-BürgerInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft bzw. des
Anteils österreichischer StaatsbürgerInnen, die ihre Staatsbürgerschaft nach dem
Jahr 1985 im Zuge einer Einbürgerung
erhalten haben, nicht beantwortet werden.
Ebenso gibt es keine Vergabedaten, die
Rückschlüsse auf die Wohnungszuteilung
in den die Stadt Innsbruck bildenden
Katastralgemeinden erlauben. Zusammenfassend wurde in der Anfragenbeantwortung festgestellt, dass die bestehende
EDV der Mag.-Abt. IV, Wohnungsservice,
nur eine Datenbank zur Vormerkung und
Reihung der WohnungswerberInnen
beinhaltet, jedoch keine statistische
Auswertung. Dazu würde ein eigenes
Programm benötigt.
Ein großes Übel stellt die EU-Richtlinie
2003/109 dar: Nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 4 dieser EU-Norm sind so
genannte "langfristig Aufenthaltsberechtigte" hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu Bildungseinrichtungen, der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, des Bereichs der sozialen Sicherheit
(inklusiv Sozialhilfe!), steuerlicher Vergünstigungen, berufsständischer bzw.
sozialpartnerschaftlicher Vertretung, des
Zugangs zu Waren und Dienstleistungen
sowie hinsichtlich der Wohnraumvergabe
wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. "Langfristig Aufenthaltsberechtigter"
kann grundsätzlich ein Drittstaatsangehöriger werden, der sich unmittelbar vor der
Stellung des entsprechenden Antrages
fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im betreffenden EU-Land aufgehalten
hat.
GR-Sitzung 26.2.2009
Während die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen im Bereich des Zugangs zum
Arbeitsmarkt und zu Bildungseinrichtungen unter gewissen Voraussetzungen
beschränken können und der Anspruch im
Bereich Sozialhilfe und Sozialschutz auf
die Kernleistungen reduziert werden kann,
ist dies in anderen Sachgebieten, gerade
eben auch in der Wohnungspolitik nicht
möglich.
Dennoch sind die Nationalstaaten nicht
völlig wehrlos - sie müssen den Hebel zur
Verhinderung der Ausbeutung des
Systems durch Zuwanderer nur früher
ansetzen, nämlich bei der Zuerkennung
des Status "langfristig Aufenthaltsberechtigter":
Nach Artikel 3 kann nur "langfristig
Aufenthaltsberechtigter" werden, wer
rechtmäßigen Aufenthalt genießt. Ausgenommen sind weiters Studierende/Auszubildende, Personen "denen
zwecks vorübergehenden Schutzes der
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde" und Flüchtlinge, über deren
Rechtsstellung noch nicht entschieden ist,
Au-pairs oder Saisonarbeitnehmer sowie
alle Personen, deren Rechtsstellung durch
das Wiener Übereinkommen von 1961
über diplomatische Beziehungen, das
Wiener Übereinkommen von 1963 über
konsularische Beziehungen, das Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen
oder die Wiener Konvention von 1975
über die Vertretung der Staaten in ihren
Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist.
Nach Artikel 5 kann man vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis verlangen,
dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste
und regelmäßige Einkünfte, die ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt der ganzen
Familie ausreichen, sowie über eine
Krankenversicherung, die im betreffenden
Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt,
die in der Regel auch für die eigenen
Staatsangehörigen abgedeckt sind,
verfügt.
Zudem kann man von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen