Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.279
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8.5 Bauzulage (Feldzulage)
Bauzulage gemäß
Nebengebührenkatalog
Die Höhe der Bauzulage hängt von der Dienstpostengruppe (-klasse)
ab, in deren Bezüge der Bedienstete steht. Bezugnehmend auf den aktuellen Nebengebührenkatalog beträgt die besagte Bauzulage (Feldzulage) für nachfolgende Dienstklassen der Jahre 2017 bis 2019 wie folgt:
Bauzulage (Feldzulage)
Dienstklasse
I- V
VI
VII
VIII
2019
224,69
269,25
315,36
384,14
2018
217,96
261,18
305,91
372,63
2017
213,10
255,23
298,94
364,15
In den dargestellten Jahren wurde die Bauzulage (Feldzulage) analog
der für den gesamten Nebengebührenkatalog vorgesehenen Wertsicherungsmodalitäten zwischen 1,30 % (2017), 2,33 % (2018) und
3,09 % (2019) angehoben. Die Zulage wird zwölf Mal jährlich gewährt
und stellt zu 40 % eine anspruchsbegründende Nebengebühr für einen
Anspruch auf eine Nebengebührenzulage für Beamte des Ruhestandes
dar.
Höhe der Bauzulage
(VI. Dienstklasse)
Empfehlung
Im Zuge der Prüfung des Amtes für Stadtplanung, Stadtentwicklung und
Integration stellte die Kontrollabteilung fest, dass ein einziger Bediensteter dieser städtischen Dienststelle eine solche Bauzulage bezieht,
dessen Höhe jener der VI. Dienstklasse entspricht.
Weitere Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass dem Mitarbeiter des Amtes für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration im
Rahmen seines einstigen Sondervertrages bereits Bezüge eines Vertragsbediensteten der VI. Dienstklasse der Verwendungsgruppe a sowie darüber hinaus eine monatliche, der Höhe nach begrenzte Bauzulage als Nebengebühr zuerkannt wurde. In Abstimmung mit dem einstigen Nebengebührenkatalog der Stadt Innsbruck merkte die Kontrollabteilung an, dass die zusätzlich gewährte Zulage betragsmäßig jener Bauzulage der VI. Dienstklasse entsprach.
Mit 01.01.2001 erfolgte auf Grund einer Entscheidung des damaligen
Bürgermeisters die Beförderung in die VII. Dienstklasse der Verwendungsgruppe a. Hinsichtlich der einzelvertraglich vereinbarten Bauzulage trat zufolge dem der Kontrollabteilung vorliegenden Schriftverkehr
keine Änderung ein. Diese war weiterhin regelmäßiger Bestandteil der
laufenden Dienstbezüge und wurde analog der VI. Dienstklasse berechnet und angewiesen.
In seiner Sitzung vom 13.06.2001 hat der Stadtsenat den seinerzeitigen
Vertragsangestellten (mit Sondervertrag) gemäß § 8 des Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetzes 1970 zum (provisorischen) Beamten der
allgemeinen Verwaltung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A, ZV/VII. Dienstklasse bei der Magistratsabteilung III, Stadtplanung ernannt.
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Zl. KA-05830/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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