Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_10-Dezember.pdf

- S.32

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Jahr 1994 ist die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) Eigentümerin der
Wasserversorgungsanlagen. Wir tun jetzt
nichts anderes, als die Kundenbeziehungen zwischen der Eigentümerin sowie den
Betreibern der Wasservorsorgung und den
Wasserabnehmern auf den neuesten
Stand zu bringen. Ich möchte ergänzend
noch unterstreichen, dass das schon
lange notwendig war.
Im Übrigen hat uns Vorstandsvorsitzender
Dr. Schmid erklärt, dass das im Zuge der
Gründung im Jahr 1994 nicht gemacht
worden ist, weil man, um die Vorteile des
Unternehmensumgründungs- bzw.
Änderungsgesetzes - wie dieses auch
immer geheißen hat - in Anspruch zu
nehmen, unter relativem Zeitdruck stand.
Eine so langwierige Sache - es muss jeder
einzelne Vertragspartner zumindest nicht
widersprechen, damit das Ganze gemacht
werden kann - war in der damaligen Zeit
1994 nicht zu machen.
Es ist dies aber aus zwei Gründen
dringend notwendig: Erstens hat sich das
Konsumentenschutzrecht seit dem
Jahre 1973 etwas verbessert. In den
allgemeinen Geschäftsbedingungen wird
auf die aktuelle Fassung der Konsumentenschutzbestimmungen Bedacht genommen, was bei der alten Wassersatzung
nicht der Fall war. Das, was jetzt kommt,
ist ein Vorteil für die Kundinnen und
Kunden.
Der zweite Punkt ist, dass in Wahrheit die
Satzung, die der Gemeinderat beschlossen hat, verfassungsrechtlich auf mehr als
wackeligen Beinen steht. Es war dies eine
Hilfskonstruktion, weil wir in Tirol kein
Trinkwassergesetz oder kein Wasserleitungsgesetz hatten. Wir haben also eine
ortspolizeiliche Verordnung im Sinne der
Bundesverfassung, die eigentlich nur dazu
da ist, das örtliche Gemeinschaftsleben
störende Missstände zu beheben - das ist
der Sinn und die Rechtsgrundlage einer
ortspolizeilichen Verordnung - beschlossen. Wir haben eine Wassersatzung, die
der Gemeinderat damals aus Not, weil es
kein Landesgesetz gegeben hat, das als
Durchführungsverordnung dazu konstruiert hätte werden können, eine
ortspolizeiliche Verordnung erlassen.

GR-Sitzung 14.12.2006

Eigentlich ist es ein aberwitziger Zustand,
dass man die Kundenbeziehungen
zwischen den Wasserlieferanten und den
Kunden und Kundinnen durch eine
ortspolizeiliche Verordnung regelt. Auch in
dem Sinn gibt es meine volle Unterstützung, dass man diese rechtliche Notkonstruktion jetzt aus der Welt schafft und
einfach saubere Kundenbeziehungen
zwischen der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) und den Innsbrucker
Bürgerinnen und Bürgern in Form dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen
einführt, die auch den neuesten konsumentenschutzrechtlichen Ansprüchen
durchaus gerechtfertigt sind.
GR Heis: Ich habe mich mit dieser
Angelegenheit auch sehr intensiv befasst.
Wie ich in Erfahrung gebracht habe, wurde
seinerzeit diese Zusammenführung nicht
aus steuertechnischen Gründen getätigt,
wie GR Mag. Fritz schon angeschnitten
hat. Ich bin auf eines gekommen und die
älteren Mitglieder des Gemeinderates
werden wissen, dass unter der Ära von
Alt-Bgm. Niescher auch Sonderwasserrechtsverträge mit den Umlandgemeinden
abgeschlossen wurden. Ich erinnere nur
an die Gemeinde Aldrans. Wird bei diesen
Gemeinden auch eine Änderung mit
diesen Wasserleitungsrechten vorkommen
oder nicht?
Ich konnte das leider nicht klären. Daher
möchte ich das hier so im Raum stehen
lassen.
GR Mag. Kogler: Ganz so einfach ist die
Sache von unserer Seite her nicht, denn
es ändert sich für den Kunden schon der
Vertragspartner. Ob man als Vertragspartner des Wasserbezuges die Stadt
Innsbruck oder die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) mit der Tiroler
Wasserkraft AG (TIWAG) hat, ist in der
jetzigen Konstellation kein so großes
Problem, aber es könnte in 10, 15 oder
20 Jahren eines werden. Das ist schon der
Hintergrund der Übertragung und das
muss man ganz klar einmal festhalten.
Wir sagen aus liberaler Sicht, dass wir den
Bürger nicht bevormunden werden,
sondern es so halten, wie es die Frau
Bürgermeisterin auch ausgeführt hat, dass
jeder einzelne Kunde selber entscheiden
kann, ob er dann letztendlich den Ver-