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Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_03-Maerz.pdf

- S.78

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- 324 -

1.2

Wo kann in diese Ansuchen
Einsicht genommen werden?

2.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Innsbrucker
Subventionsordnung hat der/die Förderungswerber bzw. Förderungswerberin in diesem Ansuchen die Förderungswürdigkeit seiner/ihrer Aufgaben/Vorhaben zu begründen.
Um dem gerecht zu werden, reicht es
nicht aus, auf § 2 der Vereinsstatuten
des Vereins "Innsbrucker Sommerspiele" zu verweisen, sondern ist darüber hinaus aufzulisten, durch welche
konkreten Maßnahmen, Veranstaltungen, Kooperationen,.. diesem Vereinszweck (Förderung und Bewerbung des "Innsbrucker Sommers" im
Sinne von Festspielen in Innsbruck
und im Tiroler Raum, Weiterentwicklung und Verbreitung der Tiroler Kultur, Förderung der Zusammenarbeit
mit anderen ...) entsprochen wird.

verteilen sich diese auf alle öffentlichen und privaten Förderstellen
gemäß Innsbrucker Subventionsordnung?
2.4

Mittel in welcher Höhe stehen dem
Verein "Innsbrucker Sommer"
Jahr 2008 insgesamt zur Verfügung, und wie verteilen sich diese
auf alle öffentlichen und privaten
Förderstellen gemäß Innsbrucker
Subventionsordnung?

2.5

Wie wurden die in den Jahren 2006 und 2007 gewährten
Fördermittel, die dem Verein
"Innsbrucker Sommerspiele" aus
Subventionen öffentlich rechtlicher
Körperschaften und Sponsormitteln zur Verfügung standen, verwendet, bzw. für welche Veranstaltungen, Maßnahmen, Kooperationen, wurden Mittel in welcher
Höhe verwendet? Ich ersuche um
Aufschlüsselung jedenfalls jener
Beträge, die aus den städtischen
Subventionen vom Verein verteilt
wurden und verweise dabei auf
§ 7 Abs. 5 der Innsbrucker Subventionsordnung - jährliche Vorlage eines Verwendungsnachweises für Subventionen bis 31.3. für
alle immer wiederkehrenden Subventionen.

2.6

Wie Frage 2.5 jedoch betreffend
die im Jahr 2008 geplanten Vorhaben des Vereins "Innsbrucker
Sommerspiele".

3.

Wie bereits oben erwähnt, hat gemäß
§ 5 Abs. 2 der Innsbrucker Subventionsordnung der/die Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin bekannt zu geben, welche Mittel ihr zur
Durchführung des Vorhabens zur Verfügung stehen und insbesondere anzugeben, ob und inwieweit er/sie
auch von anderen Stellen eine Förderung beantragt bzw. empfangen hat.

3.1

Diese Bestimmung der Innsbrucker Subventionsordnung zielt
darauf ab, rechtzeitig zu erkennen, ob ein zu förderndes Vorhaben finanzierbar bzw. ausfinanziert ist, um Mittel der Stadt Inns-

Zudem hat gemäß § 5 Abs. 2 der
Innsbrucker Subventionsordnung
der/die Förderungswerber bzw. die
Förderungswerberin bekannt zu geben, welche Mittel ihr zur Durchführung des Vorhabens zur Verfügung
stehen und insbesondere anzugeben,
ob und inwieweit er/sie auch von anderen Stellen eine Förderung beantragt bzw. empfangen hat.
2.1

2.2

2.3

Durch welche konkreten Veranstaltungen, Maßnahmen, Kooperationen wurde in den Jahren 2006 und 2007 der Vereinszweck des öffentlich subventionierten Vereines "Innsbrucker
Sommerspiele" erreicht, bzw. welche Veranstaltungen, Maßnahmen, wurden über den Verein
subsubventioniert?
Welche konkreten Veranstaltungen, Maßnahmen, Kooperationen
sollen im demnächst startenden
Innsbrucker Sommer 2008 durch
den Verein subsubventioniert werden?
Mittel in welcher Höhe standen
dem Verein "Innsbrucker Sommer"
in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt zur Verfügung, und wie

GR-Sitzung 27.3.2008