Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_03-Maerz.pdf

- S.108

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2008_03-Maerz.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2008
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Kompetenz des
Geschäftsführers

Dem Geschäftsführer obliegt die gesamte Leitung der Gesellschaft und
ihrer Einrichtungen sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Er hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen
und dabei die einschlägigen Gesetze, die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten.

Prokurist

Neben dem Geschäftsführer ist in Anlehnung an Pkt. 8 lit. b) des Gesellschaftsvertrages seit 23.5.2003 auch ein Prokurist zur selbstständigen Vertretung der Gesellschaft bestellt.

Quartalsberichte

Mangels der Verpflichtung zur Bestellung eines Aufsichtsrates kommt
u.a. auch § 28a GmbHG (schriftliche Quartalsberichte des Geschäftsführers an den Aufsichtsrat) nicht zur Anwendung. Allerdings wird der
Geschäftsführer durch Pkt. 8 lit. f) des Gesellschaftsvertrages dazu
verhalten, die Generalversammlung mindestens einmal jährlich über
die grundsätzlichen Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu informieren sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen. Über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens
im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung hat der Geschäftsführer der Gesellschafterin
mindestens viermal im Jahr schriftlich zu berichten (Quartalsberichte).
Diese Auflage hat der Geschäftsführer der ISD-Gastro formal im Sinne
der Schriftlichkeit nicht erfüllt, wozu die Kontrollabteilung allerdings auf
die Ausführungen in diesem Bericht zur Doppelfunktion des Geschäftsführers verweist.

Generalversammlung

Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterin vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst, sie
ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Die Generalversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen.
Sie ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit Pkt. 9 lit. a) des
Gesellschaftsvertrages mindestens jährlich einmal innerhalb der ersten
sechs Monate des Geschäftsjahres, und außer den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die
Kontrollabteilung stellte fest, dass die ISD-Gastro in den Jahren 2003
bis 2006 zwar jährlich ein bis zwei Eigentümerversammlungen abgewickelt hat, die zeitliche Selbstbindung der ISD-Gastro zur Einberufung
einer Generalversammlung (binnen sechs Monaten jeden Jahres) ist
dabei allerdings nur im Jahr 2006 eingehalten worden. Im Geschäftsjahr 2007 hat bis zum Prüfungszeitpunkt (Dezember 2007) allerdings
noch keine Generalversammlung stattgefunden. Die Kontrollabteilung
empfahl, die Generalversammlung in Zukunft so zu terminisieren, dass
der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung vollinhaltlich entsprochen
werden kann.

Zl. KA-15661/2007

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

4