Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_03-Maerz.pdf

- S.109

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Wirtschaftsplan

Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der Geschäftsführung zu erstellen
und vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres der Generalversammlung
zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Diesem Erfordernis wurde
im gesamten Prüfungszeitraum fristgerecht entsprochen.

Jahresabschluss und
Lagebericht

Die Geschäftsführung ist auch verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen
Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den um den
Anhang erweiterten Jahresabschluss samt einem Lagebericht aufzustellen und der Generalversammlung zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die
ISD-Gastro als – nach den handelsrechtlichen Größenmerkmalen eingestufte – kleine Kapitalgesellschaft keinen Lagebericht zusammen mit
dem Jahresabschluss vorlegen müsste, sie hat sich jedoch in ihrem
Gesellschaftsvertrag selbst dazu verpflichtet. Die Kontrollabteilung
konnte daher an dieser Stelle positiv anmerken, dass der Geschäftsführer der ISD-Gastro in den bisher bilanzierten Jahren 2003 bis 2006 diesem Erfordernis entsprochen und dem jeweiligen Jahresabschluss einen Lagebericht über das abgelaufene Wirtschaftsjahr angeschlossen
hatte.

Prüfung des Jahresabschlusses

Nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages muss der Geschäftsführer den Jahresabschluss und den Lagebericht alljährlich von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft prüfen lassen und diesen
sodann geprüft der Generalversammlung zuleiten. Festgestellt wurde,
dass die Rechnungsabschlüsse der Jahre 2003 bis 2006 in diesem Sinne behandelt und jeweils mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden sind.

Feststellung des Jahresabschlusses

Die Beschlussfassung über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung
der Geschäftsführung hat die Generalversammlung gemäß § 35
Abs. 1 Z 1 GmbHG in Verbindung mit Pkt. 10 des Gesellschaftsvertrages in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr abzuwickeln. Im Prüfungszeitraum wurde dieser
gesetzlichen Verpflichtung hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2003,
2004 und 2005 jeweils fristgerecht entsprochen. Die Beschlussfassung
über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2006 der
ISD-Gastro war zum Prüfungszeitpunkt im Dezember 2007 hingegen
noch ausständig. Die Kontrollabteilung erinnerte daher auch an dieser
Stelle an die im Gesellschaftsvertrag bzw. im Gesetz verankerten Fristen zur Abhaltung einer Generalversammlung.

Offenlegung

Das in den §§ 277 und 278 HGB bzw. UGB (Erleichterungen für kleine
Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verankerte Erfordernis zur
Offenlegung des Jahresabschlusses binnen neun Monaten nach dem
Bilanzstichtag hat die Gesellschaft beachtet.

Zl. KA-15661/2007

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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