Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.308
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In weiterer Folge wurde das ÖROKO 2.0 zur Genehmigung an die Aufsichtsbehörde übermittelt. Zum Prüfungsstichtag 01.09.2019 war die
bescheidmäßige Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ausstehend.
10.3.1.1 Exkurs „Geförderter Wohnbau“
Leistbares Wohnen
Im Erläuterungsbericht zum ÖROKO 2.0 wurde ausgeführt, dass das
vorrangige politische und planerische Ziel der Raumordnung die Forcierung von leistbarem Wohnbau sei. Eine Steuerung durch raumplanerische Instrumentarien wie u.a. „Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau“ sei besonders im bestehenden bzw. bereits gewidmeten
Siedlungsgebiet für Baulandmobilisierungen und Verdichtungen nur begrenzt möglich.
Neben den Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau diene insbesondere die Ausweisung von „Besonderen städtebaulichen Entwicklungsgebieten“ (BE-Gebieten) der Realisierung von gefördertem Wohnbau. Darüber hinaus könnten geförderte Wohnungen im öffentlichen Interesse im Rahmen der sogenannten Vertragsraumordnung forciert
werden, wenn die Realisierung eines Vorhabens Änderungen der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanung erforderlich mache.
Grundsatzbeschluss
des Gemeinderates
Im Sinne des öffentlichen Interesses wurde demgemäß seitens der
städtischen Politik ein Grundsatzbeschluss gefasst, der das Ziel verfolgt, mindestens 50% der neu zu errichtenden Wohnungen im geförderten Wohnbau als Mietwohnungen und ggf. als leistbare Eigentumswohnungen zu errichten. Hinsichtlich der Tendenz des gewerblichen
Wohnbaus hin zu frei finanzierten Wohnungen sollte hierbei bei Neuwidmungen, Verdichtungen und Umstrukturierungen, die eine raumplanerische Steuerung erfordern, ein entsprechend höherer Prozentsatz
an gefördertem Wohnbau angestrebt werden.
TROG 2016
Vorbehaltsflächen für
den geförderten
Wohnbau
Zur Sicherung von leistbarem Wohnbau im bestehenden Bauland wäre
der Stadt Innsbruck grundsätzlich die gemäß § 52a TROG 2016 mögliche Festlegung von „Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau“
zur Verfügung gestanden.
Als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nach Maßgabe des Bedarfes nur Grundflächen gewidmet werden, die nach ihrer
Größe, Lage und Beschaffenheit für Zwecke des geförderten Wohnbaus (verdichtete Bebauung) geeignet sind.
Vorrangig sind Grundflächen heranzuziehen, die im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder von Bauträgern stehen, die geförderte Wohnbauten errichten. Stehen solche Flächen nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung, sind unbebaute Grundflächen, die im
Eigentum anderer Personen oder Rechtsträger stehen, heranzuziehen.
Vorrangig sind Grundflächen heranzuziehen, deren erstmalige Widmung als Bauland mindestens 15 Jahre zurückliegt. Des Weiteren bestehen gemäß TROG 2016 Regelungen, welches Ausmaß pro Eigentümer als Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau festgelegt werden kann.
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Zl. KA-05830/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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