Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.309

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Eine Widmung als „Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau“ für
Grundflächen von anderen Personen oder Rechtsträgern tritt außer
Kraft und eine Widmung als Freiland in Kraft, wenn diese nicht innerhalb
von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung der Gemeinde,
dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden.
Beschluss

Trotz einer Empfehlung der Fachdienststelle zur Beibehaltung von Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau kamen die politischen Entscheidungsträger der Stadt Innsbruck nach intensiver Befassung und
Diskussion zum Entschluss, im 2. Entwurf zum ÖROKO 2.0 auf eine
entsprechende Festlegung von „Vorbehaltsflächen für den geförderten
Wohnbau“ zu verzichten.
Geförderter bzw. leistbarer Wohnbau auf privatem Bauland solle nunmehr im Rahmen der Vertragsraumordnung in Form privatrechtlicher
Verträge erfolgen.

Besondere
Entwicklungsgebiete

Gemäß ÖROKO 2.0 wird in den nächsten zehn Jahren für die Stadt
Innsbruck mit einem Bevölkerungszuwachs von rund 9 % bzw. rd.
13.500 Einwohnern (Haupt- und Nebenwohnsitze) zu rechnen sein.
Dies entspräche einem Nettozugang von ca. 6.500 bis 7.000 (zusätzlichen) Wohnungen im Zeitraum der nächsten zehn Jahre. Dieser Bedarf
an zusätzlichem Wohnraum soll gedeckt werden durch


50 % der Neubauleistung im Bestand (Verdichtung und
Umstrukturierung),



25 % der zu bauenden Wohnungen auf bereits gewidmeten
Flächen (Mobilisierung von Baulandreserven),



25 % auf neu zu widmenden Flächen.

Für diese Entwicklung wurden „Besondere städtebauliche Entwicklungsgebiete“ (BE-Gebiete), d.h. besondere städtebauliche Verdichtungs-, Umstrukturierungs- und Erweiterungsgebiete, ausgewiesen.
Eine Festlegung als BE-Gebiet soll eine gesamthafte Planung und geordnete Entwicklung sicherstellen, um eine den Zielen der örtlichen
Raumordnung und Stadtentwicklung entsprechende Bebauung, Nutzung und infrastrukturelle Ausstattung einschließlich der notwendigen
Grünflächen zu gewährleisten. Die für die einzelnen BE-Gebiete festgelegten Sonderanforderungen stellen spezifische Voraussetzungen
dar, die für die planerische Konkretisierung, die nachfolgende Flächenwidmung und die bauliche Entwicklung des entsprechenden BE-Gebietes zu erfüllen sind.
Im ÖROKO 2.0 wurden insgesamt 43 BE-Gebiete festgelegt, von denen
23 neu sind. Von diesen 23 BE-Gebieten sind acht Verdichtungsgebiete
und 15 Umstrukturierungsgebiete. 20 BE-Gebiete bestanden bereits im
ÖROKO 2002 und waren bisher noch nicht oder nur teilweise umgesetzt worden.

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Zl. KA-05830/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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