Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_06-Juni.pdf

- S.32

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2004_06-Juni.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2004
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 665 -

von 51 % der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) und einer Beteiligung des Landes Tirol von 4 %, wird eine Aufstockung des Stadtanteiles
auf 45 % vorgeschlagen. Derzeit beträgt der städtische Anteil an beiden
Unternehmen 4 %, der Rest der Geschäftsanteile wird von der Innsbrucker
Kommunalbetriebe AG (IKB) gehalten. Dieses Beteiligungsmodell wurde
von der Stadt Innsbruck, dem Land Tirol und der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) unter Einbeziehung einer Beratungsgesellschaft, die allen bekannt ist, entwickelt.
Der Kaufpreis für den 41 %-Geschäftsanteil an der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) wird von der
Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) mit einem Betrag von € 1,-- angeboten. Der Kaufpreis für den 41 %igen Geschäftsanteil an der INN-Bus
GesmbH beträgt nach dem Vorschlag der Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB) € 205.000,--.
Die Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung und Wirtschaft, hat alles
überprüft und sich in Wien rückversichert, dass diese Vorgangsweise den
zu befürchtenden Verlust herabsetzen wird und dass dieser Beschluss auch
rückwirkend gilt.
GR Mag. Fritz: Mein Dank an alle, die am Zustandekommen
dieser vernünftigen Lösung beteiligt waren. Ich möchte aber auf zwei Sachen hinweisen: Erstens, dass der Bund bzw. die Republik Österreich die
Städte in Finanzausgleichsfragen ungleich und ungerecht behandelt. Zweitens, dass in dieser Bundesregierung offenbar die rechte Hand nicht weiß,
was die linke Hand treibt.
Zur Ungerechtigkeit: Die Stadt Dornbirn betreibt auch einen
Stadtbus, aber nicht mit einer eigenen Firma der Dornbirner Stadtwerke
oder Ähnlichem, sondern bestellt die Leistung beim Postbus. Für den
Stadtbus Dornbirn, also für den städtischen Personen- und Nahverkehr in
der Stadt Dornbirn, der genauso wie in der Stadt Innsbruck im Rahmen des
Verkehrsverbundes Vorarlberg betrieben wird, bekommt die Stadt Dornbirn natürlich die Finanzzuweisungen aus dem Art. 1 § 20 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz 2001. Bei der Stadt Innsbruck, welche über einen eigenen
Verkehrsbetrieb, wenn auch mit städtischer Minderheitsbeteiligung, ver-

GR-Sitzung 24.6.2004