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Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_06-Juni.pdf

- S.35

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Ich habe die Auskunft erhalten, dass neben dem Beteiligungsverhältnis die Anzahl der gefahrenen Kilometer maßgeblich ist und zwar
betrifft es in diesem Fall die Strecken außerhalb des Stadtgebietes von
Innsbruck. Daher muss die INN-Bus GesmbH in diesem Ausmaß mit erworben werden. Sonst wäre es unsinnig, wenn wir dort noch den Anteil
erhöhen würden.
Ich kann daraus nur schließen, dass die Finanzausgleichsbestimmungen ganz offensichtlich aus einer Zeit stammen, bevor es das Öffentliche Personennah- und Regionalverkehrsgesetz (ÖPNRV-G) gegeben
hat. Offenbar wurden auf Grund der Versteinerung im Bereich des Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Gemeinden Bestimmungen überlegt, die praktisch mit keinem Gesetz und keiner Politik auf Bundesebene
irgendwie in einen sinnvollen Einklang zu bringen sind.
Die Verhandlungen für den nächsten Finanzausgleich laufen
derzeit, aber ich würde darum bitten, einen Vorstoß in die Richtung zu machen, die Kriterien nach den Finanzausgleichsmitteln die für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zur Verfügung gestellt werden, generell
so zu überarbeiten, dass sie einer modernen Struktur des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), der auf Verkehrsverbände und Verkehrsdienstleistungen aufgebaut ist, entspricht.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Ganz so einfach ist die Geschichte nicht. Dieser Art. 1 § 20 Abs. 2 im Finanzausgleichsgesetz ist, wie
StR Dr. Patek treffend ausgeführt hat, ein Rechtsbestand, der schon sehr
lange in Kraft ist. Ich bitte doch zu bedenken, dass man einen vorhandenen
Rechtsbestand auch einzuhalten hat. Dies sowohl von Seiten der vollziehenden Beamten im zuständigen Ministerium als auch von Seiten der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) und von Seiten der Stadt Innsbruck. Es sind dies keine politischen willkürlichen Entscheidungen, sondern das sind Entscheidungen, die auf Basis von geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen haben.
Daher haben wir eine Lösung gesucht und gefunden. Diese
Lösung wird insgesamt gesehen für die Stadt Innsbruck und für die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) langfristig
doch sehr von Vorteil sein. Dazu gibt es noch die Bestimmungen im Syn-

GR-Sitzung 24.6.2004