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Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_06-Juni.pdf

- S.81

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18.

IV 2157/2004
IISG 3/2004
Stadtgemeinde Innsbruck, Verkauf einer Teilfläche der
städtischen Wegparzelle 1060, KG Innsbruck (Erlerstraße), im Ausmaß von zirka 410 bis 420 m2 sowie
Einräumung einer Dienstbarkeit an einer weiteren Teilfläche unterirdisch zur Herstellung und Nutzung einer
Zu- und Abfahrt zu den dortigen Tiefgaragenplätzen an
die Tiroler Sparkasse Bankaktiengesellschaft Innsbruck
-------------------------------------------------------------------Bgm. Zach
B: Antrag des Stadtsenates vom
23.6.2004:
Die Stadt Innsbruck verkauft an die Tiroler Sparkasse Bank AG die im vorliegenden Planausschnitt dargestellte Teilfläche der städtischen Wegparzelle 1060 KG Innsbruck (Erlerstraße) und räumt an einer weiteren Teilfläche
unterirdisch die immerwährende Dienstbarkeit der Zufahrt und des Zuganges ein. Dafür gelten nachstehende Konditionen:
1.
2.
3.
4.

Der Kaufpreis ist in der nicht öffentlichen Sitzung zu referieren und
ist binnen Monatsfrist nach beiderseitiger beglaubigter Vertragsunterfertigung zur Zahlung fällig.
Dieses Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der so genannten
Exkamerierungsbewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz.
Mit dem Verkauf dieser Teilfläche des Grundstückes 1060 endet die
bisherige bittleihweise Gestattung gemäß Schreiben der Stadt Innsbruck, Mag.-Abt. IV, vom 18.12.1998, Zl. IV-11409/1998.
(Gemäß Anregung von StR Dr. Gschnitzer) Für den Bereich zwischen
unterirdischem Kreisel und der neuen Grenze der Kaufflächen, das ist
der im eingespielten Plan rot schraffierte Bereich, räumt die Stadt
Innsbruck im Eigentum des Grundstückes 1060 zu Gunsten der Tiroler Sparkasse Bank AG die Dienstbarkeit der Zu- und Abfahrt zur
Tiefgarage der Tiroler Sparkasse Bank AG immerwährend und unentgeltlich ein. Die Tiroler Sparkasse Bank AG ist aus dieser Rechtseinräumung mit Zustimmung der Stadtgemeinde Innsbruck berechtigt,
aber über Verlangen der Stadtgemeinde Innsbruck auch verpflichtet,
das Zufahrtsrecht weiteren Berechtigten weiter zu geben, wobei sie
sich verpflichtet, für dieses Recht selbst kein Entgelt zu verlangen,
sondern vielmehr nur die anteiligen Bau- und Herstellungskosten.
Im Vertrag ist sicherzustellen, dass jeder weitere Berechtigte gegen
die Einräumung weiterer Berechtigungen keinen Einwand erheben
darf.

GR-Sitzung 24.6.2004