Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.352
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Bezugnehmend auf die Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt
Innsbruck (MGO) steht ein Amt (im Folgenden auch als Dienststelle bezeichnet) unter der Leitung eines Amtsvorstandes. Dieser leitet den Dienst in der betreffenden
Dienststelle nach den Grundsätzen des § 5 MGO und ist insbesondere mit der Aufsicht über die der Dienststelle zugeordnete(n) Referatsleiter(n) befasst. Außerdem
obliegt dem Amtsleiter die Mitwirkung an der Personalentwicklung in Bezug auf die
Mitarbeiter sowie deren laufende Information über anzuwendende Vorschriften und
grundsätzliche Entscheidungen. Ferner hat der Amtsvorstand an der Planung und
Verwendung der zur Besorgung der Verwaltung erforderlichen Mittel mitzuwirken.
Des Weiteren obliegt dem Amtsleiter gemäß MGO auch die Mitwirkung an der Reform der Stadtverwaltung, insbesondere mit den Mitteln der dezentralen Ressourcenverwaltung, des Controllings und der Mitarbeiterführung durch Zielvereinbarung.
Die Kontrollabteilung wies in diesem Kontext darauf hin, dass im Amt bzw. Referat
Gestellungsbetrieb nur mehr ein Bediensteter, der Referatsleiter, beschäftigt ist.
Dem mit Produktverantwortung ausgestatteten Referatsleiter sind Aufgaben zur
fachverantwortlichen Erledigung mit im Vorhinein zugewiesenen Sach- und Personalressourcen unter Zielvorgaben wie Qualitäts-, Kosten- und Zeitkriterien übertragen. Entsprechend den Bestimmungen der MGO unterliegt ein Referatsleiter der
Aufsicht durch die organisatorisch zuständige Amtsleitung sowie Abteilungsleitung.
Die Kontrollabteilung merkte hierzu ergänzend an, dass mit der Versetzung des damaligen Vorstandes des Amtes für Gestellungsbetrieb in den dauernden Ruhestand
mit Wirkung 31.07.2003 keine nachfolgende Bestellung eines diesbezüglichen
Dienststellenleiters (Amtsleiter) erfolgte.
Abschließend regte die Kontrollabteilung an, aus Gründen der Aktualität sowie auf
Grund geänderter Anforderungen der Verwaltungspraxis eine Evaluierung der Aufbauorganisation des Stadtmagistrates hinsichtlich der Einteilung in Ämter und Referate der MA IV vorzunehmen.
Dazu merkte der Leiter des Gestellungsbetriebes an, mit der Abteilungsleitung der
MA IV Gespräche hinsichtlich einer künftigen Zuordnung des Gestellungsbetriebes
vorzunehmen.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2018 informierte die MA IV, dass bereits Gespräche zur Evaluierung der Aufbauorganisation des Stadtmagistrates hinsichtlich einer
Zuordnung des Gestellungsbetriebes geführt wurden und im Laufe des Jahres 2019
werde eine in die Zukunft gerichtete Neustrukturierung erarbeitet.
Mit 16.07.2019 hat Herr Bürgermeister die Änderung der Aufbauorganisation, der
Magistratsgeschäftsordnung (MGO) sowie der Geschäftseinteilung (besonderer Teil
der MGO) des Stadtmagistrates Innsbruck verfügt. Der als Betrieb der gewerblichen
Art geführte Gestellungsbetrieb wird sohin entsprechend einem Sachverständigengutachten als (neue) Geschäftsstelle Gestellungsbetrieb mit der ergänzenden Bezeichnung Betrieb der gewerblichen Art unmittelbar der Abteilungsleitung der Magistratsabteilung IV zugeordnet.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Das Amt für Gestellungsbetrieb hat insgesamt drei Produkte definiert:
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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