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Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_07-Juli.pdf

- S.152

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vorgesehenen Abgaben zu beschließen. Für das Jahr 2005 sind die
„Friedhofsgebühren“ in der GR-Sitzung vom 3.12.2004 mit einer durchschnittlichen Erhöhung um 2,0 % gegenüber dem Vorjahr beschlossen
worden.
Die Beschlussfassung der Gebühren 2006 mit einer im Schnitt
1,5 %-igen Erhöhung erfolgte in der GR-Sitzung vom 25.5.2005.
Ratenzahlung

Laut § 160 Abs. 1 TLAO „kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen….“ Die
Genehmigung derartiger Ansuchen erfolgt in Form eines Bescheides.
Die Kontrollabteilung hat in ihrem seinerzeitigen Bericht vom
26.4.2000, Zl.-KA-25/2000 festgestellt, dass im Spruch dieses Bescheides ein unrichtiger Paragraph der städt. Friedhofsordnung zitiert wurde.
Die Durchsicht der betreffenden Bescheide im Zuge der aktuellen Prüfung hat ergeben, dass dieser Formalfehler bereinigt wurde.
4 Ablauforganisation

Ablauforganisation

Das Referat „Friedhöfe“ ist u.a. verantwortlich für die Vorschreibung
sowie die Verbuchung der diversen Friedhofsgebühren für die FH-West,
Hötting, Mühlau und Arzl.
Von der „Verwaltung des FH-Ost“ werden die dort erstellten Gebührenbescheide bzw. Einnahmeanordnungen der FH-Ost, Igls und Amras
dem Referat „Friedhöfe“ zur Unterfertigung und Verbuchung und weiteren Veranlassung übermittelt. Die Ansuchen um Grabverlängerungen
werden von der „FH-Verwaltung Ost“ für die in ihren Bereich fallenden
Friedhöfe selbständig abgewickelt.
Die Zahlungsüberwachung sowie das Mahnwesen hinsichtlich der Gebührenbescheide fällt in den Zuständigkeitsbereich des Amtes „Rechnungswesen“.
5 Prüfungsfeststellung

Prüfung der
Gebührenbescheide

Im Zuge der stichprobenartigen Überprüfung verschiedener Gebührenbescheide des Jahres 2005 sowie aktuell aus dem Jahr 2006 wurden
lediglich zwei kleinere Mängel marginalen Ausmaßes festgestellt, die
seitens des Referates „Friedhöfe“ bereits von sich aus bereinigt worden
sind.

Erneuerungsgebühr

Bezüglich der Erneuerungsgebühr wurde von der Kontrollabteilung in
ihrem letzten Bericht vom 26.4.2000, Zl.-KA-25/2000, moniert, dass
diese Gebühr ab dem Jahr 1999 nicht mehr vorgeschrieben worden
war, ohne dass eine diesbezügliche Ermächtigung bzw. ein entsprechender Organbeschluss vorgelegen war und empfahl in diesem Zusammenhang, eine Klärung dieser Angelegenheit unter Beachtung

Zl. KA-9573/2006

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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