Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_07-Juli.pdf
- S.153
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rechtlicher Aspekte herbeizuführen und die künftige Vorgangsweise
festzulegen.
Dazu wurde u.a. zuletzt in einem Aktenvermerk des Amtes Präsidialangelegenheiten vom 22.1.2003, Zl. MD-33/2003/Präs., betreffend einer
Beurteilung über die Zulässigkeit der Einhebung von Erneuerungsgebühren, zusammenfassend die Meinung vertreten, diese Gebühr nicht
vorauseilend abzuschaffen, sondern eine diesbezügliche Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes/Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten.
Vorschreibung
Erneuerungsgebühr
Die Kontrollabteilung hat nun im Zuge der aktuellen Einschau erneut
eine stichprobenartige Prüfung in puncto Vorschreibung der „Erneuerungsgebühr“ durchgeführt. Festgestellt wurde, dass im Bereich des
FH-West für die Erneuerung des Grabbenützungsrechtes in den „Arkaden“ von den Benützungsberechtigten die gem. § 2 Abs. 1 lit. b Friedhofsgebührenordnung vorgesehene „Erneuerungsgebühr“ nicht eingefordert worden war.
Da für diese „Ausnahmeregelung“ keinerlei rechtliche Grundlage besteht, empfahl die Kontrollabteilung, zukünftig auch die in den Arkaden
des FH-West erworbenen Grabbenützungsrechte „auf Friedhofsdauer“
mittels Bescheid erneuern zu lassen, wobei nach Ansicht der Kontrollabteilung auch die Möglichkeit einer Nachverrechnung geprüft werden
sollte.
Das Referat „Friedhöfe“ teilte in der Stellungnahme dazu mit, dass seit
Mai 2006 die Erneuerungsgebühr rückwirkend auch für die Arkaden des
FH-West mittels Gebührenbescheid vorgeschrieben wird.
Grabfeld
Die Kontrollabteilung hat in ihrem Bericht vom 26.4.2000, Zl.-KA
Barmherzige Schwestern 25/2000 festgestellt, dass für das den „Barmherzigen Schwestern“ im
Jahre 1934 zuerkannte eigene Grabfeld am Westfriedhof keine Grabbenützungs- und keine Friedhofsbenützungsgebühren eingehoben worden sind. Lediglich im Falle einer Beisetzung wurden vergünstigte Tarife für die Administration sowie für die Benützung der Einsegnungshalle
und die Graböffnung berechnet und empfahl diesbezüglich eine Aktualisierung der Friedhofsgebührenordnung, um eine rechtliche Basis für
diese seit Jahren praktizierte Vorgangsweise zu schaffen.
Diese Empfehlung wurde mit GR-Beschluss vom 1.12.2000, in dem die
Friedhofsgebühren für das Jahr 2001 festgelegt wurden, umgesetzt.
Ablauf Grabbenützungs- Darüber hinaus hat die Kontrollabteilung noch eine stichprobenartige
recht
Prüfung der Verständigungen über den Ablauf des Grabbenützungs-
rechtes vorgenommen, wobei sich in allen überprüften Fällen kein
Grund für eine Beanstandung ergeben hat.
Zl. KA-9573/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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