Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.397
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Textziffer
In Verbindung damit wurde von der Kontrollabteilung auf § 30 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) in Verbindung mit § 50
Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates hingewiesen. Demnach sind
gemeinderätliche Ausschüsse zur Vorberatung der Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenates unterliegen, berufen.
Ihnen kommt daher (lediglich) ein antragstellendes Beschlussrecht zu.
In Bezug auf den dargestellten Fall vertrat die Kontrollabteilung aus dieser Argumentation heraus die Ansicht, dass für aus fachlicher Sicht als maßgeblich beurteilte Änderungen von Projektsicherungsverträgen zumindest die Zustimmung
des Stadtsenates einzuholen ist. Dies abseits der im Stadtsenat mit Beschlüssen
vom 03.07.2002 und 06.07.2005 erteilten Ermächtigungen an die MA I – Amt für
Präsidialangelegenheiten, welche (lediglich) den Abschluss von derartigen
Dienstbarkeits- bzw. Projektsicherungsverträgen betreffen.
Ein weiterer möglicher Abgrenzungspunkt im Hinblick auf das erforderliche Beschlussgremium findet sich nach Einschätzung der Kontrollabteilung in § 28
Abs. 2 lit. k IStR. Demnach bedarf der Verzicht auf Dienstbarkeiten (bis zu einem
Betrag von € 100.000,00) eines Beschlusses des Stadtsenates.
Die Kontrollabteilung empfahl der MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten eine
dahingehende Prüfung. Gegebenenfalls wäre in Zusammenarbeit mit dem Amt
für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration der MA III für die Zukunft eine
geeignete Vorgangsweise in ähnlich gelagerten Fällen zu definieren.
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Wie sich im Zuge der aktuellen Follow up – Prüfung herausstellte, hatten die betroffenen Fachdienststellen (MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten; MA III – Amt
für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration) im seinerzeitigen Anhörungsverfahren keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Die für diesen Umstand letztlich maßgeblichen Gründe lagen nicht in der von der Kontrollabteilung
unmittelbar beeinflussbaren Sphäre; das wird von ihr an dieser Stelle ausdrücklich
betont.
Aus diesem Grund fügt die Kontrollabteilung die zur aktuellen Follow up – Einschau
2019 von den beiden betroffenen Dienststellen erhaltene Stellungnahme – wie bei
ihren Prüfberichten im Bereich des Anhangs (Langfassung) üblich – wortwörtlich
hinzu:
Reaktion zur Follow up – Einschau 2019:
MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten
MA III – Amt für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration
„Bezug nehmend auf das Schreiben im Anhang teilen wir zu den Feststellungen
bzw. Empfehlungen zu Tz 51 des Berichtes KA-03529/2019 vom 27.08.2019 über
die Prüfung von Teilbereichen der Rechtsgeschäfte bezüglich des Ankaufes und
der Vermietung von Flächen im Zusammenhang mit der Stadtbibliothek mit wie
folgt:
Das Amt für Präsidialangelegenheiten hatte bisher leider keine Gelegenheit, zum
Bezug habenden Kontrollabteilungsbericht vorab eine Stellungnahme abzugeben.
Daher wird in Beantwortung des Follow up auch die Sichtweise des Amtes dargestellt.
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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