Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_06-Juni.pdf

- S.146

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GO des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat sich nach § 14 Abs. 1 der Satzung seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Er ist dieser Verpflichtung nachgekommen, zum Prüfungszeitpunkt im März 2007 war die GO für den Aufsichtsrat der IKB AG in der Fassung der AR-Beschlüsse vom 1.9.1994,
5.7.2000 und 17.4.2002 in Geltung.

Sitzungen des Aufsichts- Das Gesetz schreibt dem Aufsichtsrat vor, in jedem Geschäftsjahr einrates
mal pro Quartal eine Aufsichtsratssitzung abzuhalten. Die Kontrollabtei-

lung stellte fest, dass diesem Erfordernis insofern entsprochen worden
ist, als im Jahr 2005 vier und im Jahr 2006 insgesamt fünf – davon in
jedem Quartal zumindest eine – AR-Sitzungen stattgefunden haben.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen
worden ist und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder.
Präsidial- und Bilanzaus- Unbeschadet seiner gesetzlichen Verantwortung kann der Aufsichtsrat
schuss
aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Paragraph 92 Abs. 4a AktG nor-

miert in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls ein Ausschuss zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des
Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts zu bestellen
ist, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht. Demgemäß hat der Aufsichtsrat der IKB AG sowohl einen Präsidial- als auch
einen Bilanzausschuss eingesetzt, deren Mitglieder zuletzt am 4.5.2006
– anlässlich der Konstituierung des Aufsichtsrates – neu bestellt worden
sind.
Im Hinblick auf den Präsidialausschuss stellte die Kontrollabteilung fest,
dass dieses Gremium sowohl im Jahr 2005 als auch im Jahr 2006 jeweils viermal zu Beratungen zusammengetreten ist. Dazu erinnerte die
Kontrollabteilung an § 8 Abs. 3 der GO für den Aufsichtsrat, wonach der
Präsidialausschuss in der Regel mindestens einmal monatlich einzuberufen wäre.
Syndikatsausschuss

Nach den Bestimmungen des bereits mehrfach erwähnten Syndikatsvertrages ist auch ein Ausschuss einzurichten, der über diejenigen Angelegenheiten, die ihm aufgrund des Syndikatsvertrages ausdrücklich
zur Beratung und Beschlussfassung zugewiesen sind, befindet. Dieser
Syndikatsausschuss besteht aus vier Personen, wobei beide Vertragsparteien, Stadt Innsbruck und TIWAG, je zwei Mitglieder in dieses Gremium entsenden. Der Syndikatsausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Im Jahr 2005 wurden vier, im Jahr 2006 ebenfalls vier Sitzungen in diesem Gremium abgehalten.

Hauptversammlung

Die durch Gesetz oder Satzung den Aktionären vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Hauptversammlung gefasst. Die Hauptversammlung
hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, ihre Beschlüsse bedürfen
nach § 113 AktG der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache
Stimmenmehrheit),
soweit
nicht
das
Gesetz
oder

Zl. KA-01179/2007

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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