Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_10-Dezember.pdf
- S.109
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kommt, dass Vorbereitungsseminare, wie
sie für alle Einsätze unabdingbar sind,
privat finanziert werden müssen. Des
Weiteren gibt es für Auslandsdiener keine
Wohn- oder Familienkostenzuschüsse,
wie sie beim Zivil- und Präsenzdienst
beantragt werden können.
Frauen können derzeit auf freiwilliger
Basis Auslandsdienste verrichten. Die
Praxis knapper Finanzmittel hat jedoch
dazu geführt, dass Frauen de facto von
Sozial-, Friedens- und Gedenkdiensten
ausgeschlossen sind, weil zuerst zivildienstpflichtige Männer berücksichtigt
werden.
Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht
vor, dass die Finanzierung des Auslandsdienstes "nach Maßgabe des jährlichen
Bundesfinanzgesetzes" erfolgt, das heißt
also, dass sie de facto jährlich gekürzt
oder eingestellt werden kann. Dadurch ist
für die Trägervereine und die Auslandsdiener keine Planungssicherheit gegeben.
Im Zivildienstbericht über die Jahre 2002
bis 2004 des Bundesministeriums für
Inneres wird angeführt, dass der Förderverein in den Jahren 2001, 2002, 2003
und 2004 jeweils € 800.000,-- erhalten hat.
Bei einer Inflation von nur 2 % wurde die
Summe damit allein von 2001 auf 2004
um 6 % oder minus € 48.000,-- real
gekürzt.
Die jährliche Inflation in einigen der
Einsatzländer ist jedoch deutlich höher als
2 %. Während im Jahr 2002 noch 114 Personen für den Auslandsdienst entsendet
werden konnten, waren es im Jahr 2003
noch 109 Personen und 2004 noch
100 Personen. Ab 2006 wird der Auslandsdienst von vierzehn auf zwölf Monate
verkürzt, weshalb bei gleich bleibender
Finanzierung mit einer leichten Steigerung
der Entsendungen zu rechnen ist.
Genauere Informationen finden sich im
Zivildienstbericht des Bundesministerium
für Inneres unter
http://www.parlament.gv.at/pls/portal/docs/
pge/PG/DE/XXII/III/III_00145/imfname_04
0560.pdf.
Der § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG)
lautet:
"§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung)
Zivildienstpflichtige, die sich vor ZuweiGR-Sitzung 13.12.2007
sung zum ordentlichen Zivildienst einem
anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich
zur unentgeltlichen Leistung eines
durchgehend mindestens vierzehn
Monate dauernden Dienstes im Ausland
verpflichtet haben, werden bis zur
Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht
zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes
herangezogen.
(2) Die Träger sind verpflichtet, dem
Bundesminister für Inneres den Abschluss
eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem
Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung
eines solchen Vertrages anzuzeigen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres nachweisen, dass sie
Dienst von der in Abs. 1 genannten Art
und Mindestdauer an einem anerkannten
Dienstplatz geleistet haben, sind zur
Leistung des ordentlichen Zivildienstes in
der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer nicht
mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus
Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht
zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist
die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit
sie zwei Monate übersteigt, auf den
ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(4) Als Träger eines Dienstes können auf
deren Antrag juristische Personen mit Sitz
im Inland anerkannt werden, die nicht auf
Gewinn berechnet sind, soweit sie
Gewähr dafür bieten, dass der Einsatz
Zivildienstpflichtiger den Interessen der
Republik Österreich dient.
Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum
Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen
von Vorhaben geleistet werden, die der
Erreichung oder Sicherung des Friedens
im Zusammenhang mit bewaffneten
Konflikten (Friedensdienst) oder der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die
Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet
werden kann, dass Zivildienstpflichtige
dort einer dem Wesen eines solchen
Dienstes entsprechenden Auslastung
unterliegen. Sie ist für Vorhaben im
Friedens- und Sozialdienst mit deren
voraussichtlichen Dauer zu befristen.