Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_10-Dezember.pdf
- S.110
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(5) Über die Anerkennung eines Trägers
entscheidet der Bundesminister für
Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
herzustellen hat; dieser hat hierbei darauf
Bedacht zu nehmen, dass das Vorhaben
im außenpolitischen Interesse der
Republik Österreich liegt.
(6) Die Anerkennung kann auch mit
Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die
Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag
vorzulegenden ,"Dienstplanes für Gedenkdiener" zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren
Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für
Inneres im Wege der zuständigen
österreichischen Vertretungsbehörde
regelt.
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn eine der in Abs. 4 genannten
Voraussetzungen nicht vorgelegen hat
oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch
aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine
Auflage nicht oder nicht innerhalb einer
gesetzten Frist erfüllt worden ist.
(8) Der Bundesminister für Inneres ist
ermächtigt, namens des Bundes einen
gemeinnützigen, nicht auf Gewinn
gerichteten Verein zu gründen und zu
unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es,
die Auslandsdienste insbesondere
finanziell zu fördern. Mitglieder können
ausschließlich Gebietskörperschaften,
gesetzliche Interessenvertretungen sowie
gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften werden.
(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben
verfügt der Verein insbesondere über
1.
Zuwendungen, die nach Maßgabe
des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren
sind,
2.
Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessensvertretungen nach
GR-Sitzung 13.12.2007
Maßgabe der Beschlüsse ihrer
zuständigen Organe und
3.
sonstige Zuwendungen.
(10) Zuwendungen gemäß Abs. 9 Ziff. 1
und 2 an den Verein, sind mit der Auflage
verbunden, dass Zuwendungen des
Vereins an Träger von Auslandsdiensten
ihrerseits mit der Auflage verbunden
werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.
(11) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem
Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die
Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu
informieren.
(12) Der Verein hat dem Bundesminister
für Inneres über seine Gebarung, seine
Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen
jährlich zu berichten und entsprechende
Vorschläge, insbesondere auch im
Zusammenhang mit § 12b Abs. 7 zu
erstatten."
Ausführliche organisatorische Erklärungen
zum Auslandsdienst, finden sich auf der
Homepage des Bundesministeriums für
Inneres unter
http://www.bmi.gv.at/zivildienst/ und auf
der Homepage der Zivildienstverwaltung
http://www.zivildienstverwaltung.at/informa
tionen/auslandsdienst.html.
Eine Liste der anerkannten Trägerorganisationen ist hier zu finden:
http://www.zivildienstverwaltung.at/materia
l/Liste_der_Traegerorganisationen_III_
7.pdf.
Bei Interesse, kann den Mitgliedern des
Ausschusses ein Gespräch mit angehenden und ehemaligen Tiroler Auslandsdienern ermöglicht werden, um einen tieferen
Einblick in die Materie zu erhalten.
Der Auslandsdienst ist aus verschiedenen
Gründen besonders wichtig. Als Sozialdienst leistet er Entwicklungszusammenarbeit für eine gerechtere Welt, als
Friedensdienst hilft er in der Konfliktprävention und Konfliktaufarbeitung und kann
damit helfen, Gewalt und Leid zu vermeiden, und als Gedenkdienst schließlich hat
er sich aus der Verantwortung Österreichs
für die nationalsozialistische Herrschaft