Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_10-Dezember.pdf

- S.111

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- 982 -

und ihre Taten heraus entwickelt und
leistet wichtige Aufklärungs- und Bildungsarbeit.

an die Ziele der örtlichen Raumordnung gemäß § 27 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) die Gemeinden
zu ermächtigen, in ihrem Wirkungsbereich Baumschutzsatzungen verordnen zu können.

Diese wichtige Verantwortung Österreichs
und auch Tirols wahrzunehmen, ist auch
dem Landeshauptmann ein Anliegen, wie
er mit der Ankündigung, in Innsbruck eine
Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus neu zu errichten, gezeigt hat.

Dabei sind ausgehend von den Zielen
der örtlichen Raumordnung gemäß
§ 27 Abs. 2 lit. a, h, i und l, Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG), lautend auf

Die Stadt Innsbruck kann eine Vorreiterrolle unter den österreichischen Landeshauptstädten übernehmen, indem sie
einen eigenständigen finanziellen Beitrag
leistet, der es jungen Menschen aus
Innsbruck ermöglicht, Auslandsdienst zu
leisten. Der "Wert" des Auslandsdienstes
ist nicht quantifizierbar, und er muss es
auch nicht sein.
Es handelt sich nicht nur um Dienst im
Ausland "made in Innsbruck"; Menschen
aus Innsbruck können über den Auslandsdienst einzigartige Erfahrungen sammeln,
die sie selbst als Ausbildung wieder nach
Tirol zurückbringen. Diese Kombination
aus internationaler Solidarität und
internationaler Bildungsmobilität macht
den Auslandsdienst so besonders wertvoll.
Bei den Auslandsdienern handelt es sich
nicht zuletzt auch um "Botschafter
Innsbrucks im Ausland." Gerade aus KZGedenkstätten wird immer wieder
berichtet, wie positiv von den Besucherinnen bzw. Besuchern die Tatsache, dass
junge Österreicher dort im Namen ihres
Landes tätig werden, aufgenommen wird.

22.8

GR-Sitzung 13.12.2007

die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die
Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,

-

die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume,

-

die Bewahrung erhaltenswerter
Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen

die Abwägungspflicht zwischen
stadtgestalterischer und ökologischer Bedeutung sowie diesen
entgegenstehenden anderen öffentlichen und privaten Interessen,
die Vornahme von Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen,
sowie das Verfahren selbst
festzulegen.
2.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck wird im Falle einer
entsprechenden Verordnungsermächtigung durch das Land Tirol eine solche Baumschutzverordnung erlassen,
die sich an den in der Vorlage angeführten Baumschutzsatzungen von
Salzburg, Wien und Freiburg orientiert.

3.

Sollte seitens des Landes Tirol binnen
eines halben Jahres keine Bereit-

Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ersucht die Tiroler
Landesregierung, durch entsprechende Novellierung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG), anknüpfend

-

die Ausnahmen,

StRin Mag.a Schwarzl: Ich stelle folgenden Antrag:
1.

die ausgewogene Anordnung und
Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des
Schutzes des Landschaftsbildes,

der Schutzumfang,

I-OEF 133/2007
Novellierung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG), Verordnungsermächtigung durch
das Land Tirol zwecks Erlassung
einer Baumschutzverordnung
(StRin Mag.a Schwarzl)

-