Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.421
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3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtmagistrats Innsbruck, die sich im Zuge der
Umstellung des Amtsbetriebes aufgrund der Maßnahmen zur Bek ämpfung von COVID-19 im
Rahmen der Verrichtung von Dienstleistungen wie Aufrechterhaltung des Amtsbetriebs,
Wirken in Einsatzstäben, im Straßenbetrieb, bei der MÜG, in Kindergärten, etc. durch
besonderen Einsatz ausgezeichnet haben, erhalten eine einmalige, steuerfreie Belohnung von
jeweils
200,00. Vorschläge dafür sollen durch die jeweiligen Dienststellen eingebracht
werden. Die Beschlussfassung hinsichtlich der Antrags- und Auszahlungsmodalitäten wird
dem Stadtsenat überantwortet.
4. Herr Bürgermeister wird aufgefordert, in seiner Funktion als Eigentümer-Vertreter zu
erwirken,
dass
bei
der
Nutzung
von
Freizeit-,
Sport-,
Kulturund
Personentransporteinrichtungen, welche von Unternehmen betrieben werden, die im
Eigentum der Landeshauptstadt Innsbruck stehen oder an denen die Stadt mit zumindest 35
% beteiligt ist, von österreichischen Staatsbürgerinnen/ Staatsbürgern, die ihren
Hauptwohnsitz in Innsbruck haben, bis zum 31.10.2020 keine Nutzungsentgelte mehr
eingehoben werden. Die angefallenen Kosten werden den jeweiligen Unternehmen seitens
der Landeshauptstadt Innsbruck bis zum 31.12.2020 ersetzt.
Begründung:
Beginnend mit 13.03.2020 wurden seitens der österreichischen Bundesregierung wie auch
seitens
des
Landeshauptmanns
von
Tirol
und
der
ihm
unterstellten
Bezirksverwaltungsbehörden diverse Rechtsnormen erlassen, welche im öffentlichen Diskurs
unter dem Sammelbegriff „Lockdown" bzw. „Shutdown“ subsummiert werden und massive
Eingriffe in Bürgerrechte bedeuten. So wurden u.a. das Recht auf persönliche Freiheit (BVG
persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK), das Recht auf Freizügigkeit der Person (Art. 4 Abs. 1 StGG;
Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK ), das Recht der freien Wahl des Aufenthalts (Art. 6 Abs. 1 StGG; Art.
2 Abs. 1 4. ZPEMRK ), die Unverletzlichkeit des Hausrechts (Art. 9 StGG; Gesetz zum Schutz
des Hausrechts; Art. 8 EMRK ), das Recht auf Erwerbs(ausübungsFreiheit (Art. 6 StGG), das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK ) sowie das Recht auf
Versammlungsfreiheit ( Art. 12 StGG) durch einfachgesetzliche Maßnahmen, Verordnungen
und sogar Erlässe (!) in einer seit 1945 einmaligen Art beschnitten. Die Frage der Zulässigkeit
dieser Maßnahmen wird noch eingehend rechtlich zu prüfen sein!
Neben den angeführten Grundrechtseingriffen haben die politischen Maßnahmen der
Bundesregierung, des Landeshauptmanns von Tirol und der nachgeordneten Behörden
massive negative gesellschaftliche und vor allem volkswirtschaftliche Folgen mit sich gebracht,
deren tatsächliche Tragweite bzw. deren ganzes Ausmaß erst in den kommenden Monaten
und Jahren ersichtlich werden wird.
Um zumindest die durch die politischen Beschlussfassungen angerichteten ökonomischen
Schäden abmildem zu können, sollen die oben festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist gefordert, ihren Bürgern entsprechende materielle
Unterstützung in dieser schweren Zeit zukommen zu lassen.
Bedeckungsvorschlag: Nachtragskredit! Darlehensaufnahme