Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf

- S.435

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(zu Punkt 64.4)

FPÖ RUDI FEDERSPIEL
StR Rudi Federspiel

StRin Andrea Dengg

GR Andreas Kunst

Stadtmagistrat Innsbruck
eingetangt 2m

KO Markus Lassenberger
KO Stv . Maximilian Kurz

f

y
. f \%

20"2 &

GR Bernhard Schmidt

GRin Deborah Gregoire
GRin Astrid Denz

teile ür Gemenderat und Stadtsenat

Innsbruck , am 27.02.2020

Antrag
betreffend die Einhaltung der Subventionsordnung
Der Gemeinderat möge beschließen:
Herr Bürgermeister wird aufgefordert, alle zuständigen Dienststellen anzuweisen, dass eine
Weiterleitung von Ansuchen auf Gewährung finanzieller Förderungen durch die
Landeshauptstadt Innsbruck (Subventionsansuchen) an politische Entscheidungsträger
( amtsführende Mitglieder des Stadtsenats, Stadtsenat. Gemeinderat) ausschließlich dann
erfolgen darf , wenn sämtliche Bestimmungen der „Richtlinien für die Gewährung von
Förderungsmitteln durch die Stadtgemeinde Innsbruck (Subventionsordnung)“ vollumfänglich
eingehalten wurden und insbesondere alle Auskünfte gern. § 5 Abs. 2 sowie § 7 Abs . 2 und 3
durch den Subventionswerber vollständig erteilt wurden.
Begründung:

Mit Beschluss vom 24.02.2005, zuletzt geändert am 12.12. 2019, hat der Gemeinderat der
Landeshauptstadt Innsbruck „Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die
Stadtgemeinde Innsbruck ( Subventionsordnung) “ beschlossen.
§ 3 Z. 4 der Subventionsordnung bestimmt dabei, dass die Gewährung einer Förderung
ausgeschlossen ist, wenn die formalen Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllt werden.
§ 5 Abs. 2 legt wiederum fest, dass Förderungswerber in einem schriftlichen Ansuchen die
Förderungswürdigkeit ihrer Aufgaben/ Vorhaben begründen müssen. Weiters müssen sie
bekannt geben, welche Mittel ihnen zur Durchführung des Vorhabens zur Verfügung stehen
und insbesondere, ob und inwieweit sie auch von anderen Stellen für das zu fördernde
Vorhaben eine Förderung empfangen bzw. beantragt haben. Dazu ergänzend finden sich in §
7 Abs. 2 und 3 folgende Bestimmungen:

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