Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_10-November.pdf
- S.28
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 692 -
Union (EU). Deshalb wird vorgeschlagen,
dass diese Bestimmung aus der Friedhofsordnung genommen wird und jeder
Gewerbetreibende die erforderlichen
Arbeiten am Friedhof durchführen kann.
Es ist heute nicht mehr nachvollziehbar,
warum diese Genehmigungspflicht in der
Friedhofsordnung aufgenommen wurde.
Der zweite Punkt betrifft technische
Anpassungen. Es ist so, dass manche
Personen eine Grabplatte auflegen wollen.
Die derzeitigen technischen Richtlinien
sehen vor, dass das nicht zulässig ist.
Diese Bestimmung soll aufgehoben
werden, weil das durchaus üblich ist. Für
Personen, die nicht viel Zeit oder viel Geld
zur Verfügung haben, um das Grab
entsprechend zu betreuen, ist das eine
durchaus angemessene Regelung.
Weiters geht es um die Festlegung von
Ausmaßen für die Gräber in Arzl.
GR Mag. Fritz: Es war hinsichtlich der
Genehmigungspflicht eine gewisse
Begründung in Bezug auf Einhaltung der
Pietät vorhanden. Jetzt ist mit dem Fall der
Genehmigungspflicht trotzdem die
Verpflichtung der Gewerbetreibenden
enthalten, die Friedhofsordnung einzuhalten. Wenn jemand am Friedhof Arbeiten in
einer Form durchführt, wie man sie auf
einem Friedhof nicht erwartet, hat der
Stadtmagistrat die Möglichkeit, Arbeiten in
dieser Form zu verbieten.
Das sage ich deshalb, damit niemand
glaubt, dass sich in Zukunft jeder Gewerbetreibende aufgrund dieser EU-Dienstleistungsrichtlinie am Friedhof aufführen
kann wie er will. Diese Notbremse für das
zuständige Amt ist in der EU-Dienstleistungsrichtlinie noch enthalten.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Danke
für diese Klarstellung. Man hat eigentlich
die Situation umgedreht. Jeder darf, aber
muss sich natürlich ordentlich verhalten.
Die FriedhofsbesucherInnen sowie die
Gewerbetreibenden müssen grundsätzlich
die Friedhofsordnung einhalten.
Beschluss (einstimmig):
Der Antrag des Stadtsenates vom
3.11.2009 (Seite 691) wird angenommen.
GR-Sitzung 19.11.2009
7.
IV 13717/2009
Stadtgemeinde Innsbruck,
Haftung für ein von der WEG
Amraser Straße 130/132, vertreten durch die Innsbrucker Immobilien Service GesmbH (IISG),
aufgenommenes Sanierungsdarlehen
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 3.11.2009:
Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt
die Ausfallsbürgschaft nach § 1356 ABGB
für die Rückzahlung eines Sanierungsdarlehens über € 150.000,-- (Zinssatz
0,350 %-Punkte über dem 6-MonatsEURIBOR kaufmännisch auf 0,010 %
gerundet mit halbjährlicher Anpassung,
Laufzeit zehn Jahre, Rückzahlung in
zwanzig Halbjahresraten) den die WEG
Amraser Straße 130/132, vertreten durch
die Innsbrucker Immobilien Service
GesmbH (IISG), bei der Hypo Tirol Bank
AG zur Finanzierung der Sanierungen im
Objekt Amraser Straße 130/132 aufnimmt.
Die Frau Bürgermeisterin wird ermächtigt,
eine diesbezügliche Bürgschaftserklärung
abzugeben und diese zu Gunsten der
Hypo Tirol Bank AG zu unterzeichnen.
8.
IV 14187/2009
Stadtgemeinde Innsbruck,
Haftung für ein von der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co
KG (IIG) zur Generalsanierung
des Objektes Gaswerkblock Pradler Straße 6, 7 und 7a aufzunehmendes Darlehen
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 11.11.2009:
Die Stadtgemeinde Innsbruck übernimmt
die Ausfallsbürgschaft nach § 1356 ABGB
für die Rückzahlung eines Darlehens über
€ 295.003,-- (Zinssatz 0,005 %-Punkte
über dem 6-Monats-EURIBOR ohne
Rundung mit halbjährlicher Anpassung,
Laufzeit zehn Jahre, Rückzahlung in
zwanzig Halbjahresraten), das die
Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG
(IIG) bei der Hypo Tirol Bank AG zur
Finanzierung der Generalsanierung des