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Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_10-November.pdf

- S.45

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- 709 -

der Mag.-Abt. IV, Wohnungsservice,
dergestalt neu einrichten zu lassen,
dass detaillierte Angaben zur Person
von WohnungswerberInnen und
WohnungsnehmerInnen von Wohnungen, bezüglich derer die Stadt
Innsbruck ein Vergaberecht besitzt,
abrufbar und verknüpfbar sind. Insbesondere sollen diese Daten den Geburtsstaat und die Staatsbürgerschaft
der angeführten Personengruppen
beinhalten.
Mag. Denz e. h.
Aufgrund der kulturellen Diversitäten und
oft fehlender Integrationsbemühungen
von Zuwanderern kommt es im Bereich
von Wohnanlagen im Stadtgebiet immer
wieder zu Auseinandersetzungen und es
entstehen soziale Brennpunkte. Auch die
Stadt Innsbruck vergibt seit langem
Wohnungen an Zuwanderer, sei es solche
mit oder ohne österreichische Staatsbürgerschaft.
Ein großes Übel stellt in diesem Zusammenhang die EU-Richtlinie 2003/109 dar:
Nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 4
dieser EU-Norm sind so genannte
"langfristig Aufenthaltsberechtigte"
hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu Bildungseinrichtungen, der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, des Bereichs der sozialen Sicherheit
(inkl. Sozialhilfe), steuerlicher Vergünstigungen, berufsständischer bzw. sozialpartnerschaftlicher Vertretung, des
Zugangs zu Waren und Dienstleistungen
sowie hinsichtlich der Wohnraumvergabe
wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. "Langfristig Aufenthaltsberechtigter"
kann grundsätzlich ein Drittstaatsangehöriger werden, der sich unmittelbar vor der
Stellung des entsprechenden Antrags fünf
Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im
betreffenden EU-Land aufgehalten hat.
Während die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen im Bereich des Zugangs zum
Arbeitsmarkt und zu Bildungseinrichtungen unter gewissen Voraussetzungen
beschränken können und der Anspruch im
Bereich Sozialhilfe und Sozialschutz auf
die Kernleistungen reduziert werden kann,
ist dies in anderen Sachgebieten, gerade
GR-Sitzung 19.11.2009

eben auch in der Wohnungspolitik nicht
möglich.
Dennoch sind die Nationalstaaten nicht
völlig wehrlos - sie müssen den Hebel zur
Verhinderung der Ausbeutung des
Systems durch Zuwanderer nur früher
ansetzen, nämlich bei der Zuerkennung
des Status "langfristig Aufenthaltsberechtigter":
Nach Artikel 3 kann nur der "langfristig
Aufenthaltsberechtigter" werden, wer
rechtmäßigen Aufenthalt genießt. Ausgenommen sind weiters Studierende/Auszubildende, Personen "denen
zwecks vorübergehenden Schutzes der
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde" und Flüchtlinge, über deren
Rechtsstellung noch nicht entschieden ist,
Au-pairs oder Saisonarbeitnehmer sowie
alle Personen, deren Rechtsstellung durch
das Wiener Übereinkommen von 1961
über diplomatische Beziehungen, das
Wiener Übereinkommen von 1963 über
konsularische Beziehungen, das Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen
oder die Wiener Konvention von 1975
über die Vertretung der Staaten in ihren
Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist.
Nach Artikel 5 kann man vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis verlangen,
dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste
und regelmäßige Einkünfte, die ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt der ganzen
Familie ausreichen, sowie über eine
Krankenversicherung, die im betreffenden
Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt,
die in der Regel auch für die eigenen
Staatsangehörigen abgedeckt sind,
verfügt.
Zudem kann man von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen
Recht erfüllen. Gemäß Artikel 6 kann die
Rechtsstellung eines "langfristig Aufenthaltsberechtigten" aus Gründen der
öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen
Sicherheit versagen.
Artikel 9 besagt, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt ist, die
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn diese