Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_10-November.pdf

- S.46

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- 710 -

auf täuschende Art und Weise erlangt hat,
er sich während eines Zeitraums von 12
aufeinander folgenden Monaten nicht im
Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat
oder er eine Bedrohung für die öffentliche
Ordnung darstellt (hier ist sogar eine
Ausweisung möglich).
Bereits im Februar des heurigen Jahres
haben FPÖ und Liste Rudi Federspiel
einen entsprechenden Antrag gestellt, der
jedoch von den anderen Fraktionen
abgelehnt wurde. Nachdem nun aber auch
der Gemeinderat der Stadt Wörgl (samt
seinen ÖVP- und SPÖ-MandatarInnen)
das Problem erkannt und in den neuen
Richtlinien zur Wohnungsvergabe unter
anderem mit einer Berücksichtigung der
Deutschkenntnisse bei der Reihung der
WohnungswerberInnen reagiert hat,
besteht die Hoffnung, dass vielleicht auch
bei Innsbrucker MandatarInnen ein
Umdenkprozess eingesetzt hat, zumal
bereits andere Gemeinden überlegen,
dem Wörgler Vorbild zu folgen. Aus
diesem Grund erneuert die FPÖ ihre
zentralsten Forderungen zur Wohnungsproblematik.

19.8

2.

§ 7 Abs. 4 entfällt.

3.

§ 9 Abs. 3 lautet wie folgt:
(3) Die Niederschriften sind von der
Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und
von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterfertigen. Je eine Abschrift
ist jeder Gemeinderatspartei in schriftlicher Form auszuhändigen.

4.

§ 15 Abs. 3 lautet wie folgt:
(3) Den Bestimmungen des Abs. 1
entsprechende Anfragen können vom
Bürgermeister sofort, müssen aber
spätestens in der nächsten allgemeinen Sitzung des Gemeinderates von
ihm schriftlich beantwortet werden.
Der Bürgermeister kann die Bürgermeisterstellvertreter oder andere Gemeinderatsmitglieder mit der Anfragebeantwortung beauftragen, soweit
die Anfrage Geschäfte seines Wirkungskreises betrifft, welche er diesen im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3
des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 übertragen hat,
sofern der Fragesteller nicht ausdrücklich eine Anfragebeantwortung
durch den Bürgermeister selbst begehrt hat (Abs. 1). Die Anfragebeantwortung ist dem Antragsteller weiters
auf elektronischem Wege zu übermitteln.

5.

§ 15 Abs. 4 entfällt.

6.

§ 16 Abs. 1 lautet wie folgt:
(1) Der Fragesteller kann die dringende Beantwortung einer Anfrage verlangen. Ein solches Begehren muss
neben dem Fragesteller von einem
weiteren Gemeinderatsmitglied unterstützt werden. Überdies ist der Wortlaut der betreffenden Anfrage samt
den Unterstützungserklärungen drei
Tage vor der Sitzung des Gemeinderates, in solcher sie gestellt werden
soll, dem Bürgermeister schriftlich
vorzulegen.

7.

§ 24 Abs. 2 lautet wie folgt:
(2) Hierbei dürfen Protokollauszüge,
Ausschussberichte und Anträge verlesen sowie Notizen benützt werden.
Über die Zulassung der Verlesung
sonstiger Schriftstücke oder Druckwerke befinden der Vorsitzende und

I-OEF 178/2009
Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck, Änderung
(GR Mag. Denz)

GR Mag. Denz: Ich stelle folgenden
dringenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck
(Gemeinderatsbeschluss vom 29. 7.1975
in der Fassung der Beschlüsse des
Gemeinderates vom 28.3.1985 und
23.6.1988) wird in den nachfolgenden
Punkten geändert:
1.

§ 5 wird nachfolgender Abs. 5
angefügt:
(5) Die Geschäftsstücke der anberaumten Sitzung sind jedem Gemeinderatsmitglied auf elektronischem
Weg mindestens drei Werktage vor
der Sitzung zu übermitteln.

GR-Sitzung 19.11.2009