Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 2008_09-Oktober.pdf

- S.72

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- 763 -

Aktiengesellschaft kann man dem
Vorstand keine Weisungen erteilen.
(Bgm.in Zach: Es gibt einen Aufsichtsrat.)
Ja, das weiß ich schon, aber der
Aufsichtsrat ist laut Aktiengesetz nicht an
Weisungen des Gemeinderates
gebunden, sondern dem Wohl des
Unternehmens verantwortlich. Ich spreche
jetzt vom Aufsichtsrat der Innsbrucker
Kommunalbetriebe AG (IKB).
Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
(IKB) ist im Rahmen ihrer Satzung dem
wirtschaftlichen Wohl der Gesellschaft
verpflichtet. Ich sage jetzt, dass sich das
wirtschaftliche Wohl einer Gesellschaft im
öffentlichen Eigentum nicht immer meistens ist es so - und nicht zwangsläufig
mit dem öffentlichen Interesse decken
muss. Die Innsbrucker Kommunalbetriebe
AG (IKB) steht jetzt um Eckhäuser besser
da als die alten Stadtwerke, die ein
Eigenbetrieb der Stadt Innsbruck waren.
Das war also gut und richtig!
Wir haben damit aber auch bestimmte
Ingerenzmöglichkeiten, die vorher im
Verwaltungsausschuss der Stadtwerke
Innsbruck bis zum Exzess und mit
grausamen wirtschaftlichen Konsequenzen ausgenützt wurden, aufgegeben. Bei
der Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH
(TFG) ist es so, dass dieser seine
Investitionen, die er aus dem eigenen
Cashflow größtenteils getätigt hat, auch
wieder zurückverdienen muss. Um diese
Investitionen in die Qualität, welche die
Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH (TFG)
gemacht hat, damit sie ihren Marktanteil
beibehält, zu refinanzieren, muss sie - das
ist schon vor Jahren in einem Bericht der
Kontrollabteilung ganz deutlich gestanden
- eigentlich auf gestiegene Umsätze
setzen.
Das legitime wirtschaftliche Interesse der
Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH (TFG),
durch steigende Umsätze die immer
wieder nötigen Investionen zu finanzieren,
ist zwangsläufig nicht das öffentliche
Interesse, das auch darauf gerichtet sein
kann, dass die Zahl der Flugbewegungen
oder der Lärmemissionen über ein
bestimmtes Maß nicht hinauswächst.
Eines schönen Tages muss der
Eigentümer zumindest die Wahl haben GR-Sitzung 23.10.2008

wie er sich entscheidet, ist ein anderes
Kapitel -, zu sagen, dass er einen
"wirtschaftlichen Misserfolg" aus sozialen
und ökologischen Gründen in einem
bestimmten Ausmaß in Kauf nimmt.
Genau ein solches Vorgehen ist bei einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
leichter als bei einer Aktiengesellschaft.
Daher ist für mich der Schritt von 49 % zu
51 % Einfluss einer Aktiengesellschaft in
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
wo wir als Gemeinderat bei der
Aktiengesellschaft weniger als bei der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu
sagen haben. Das ist fast ein
Quantensprung in der Entlassung in die
freie wirtschaftliche Verantwortung und
Aufgabe von Ingerenzmöglichkeiten des
Gemeinderates.
Das wurde offensichtlich auch so gesehen
und daher liegt der Antrag mit den
strategischen Entscheidungen im
öffentlichen Interesse und den
Vetorechten vor. Wir haben uns die Frage
gestellt, ob es ausreicht, wenn in Wahrheit
die Gesellschafterversammlung nichts
bzw. nicht viel und der Aufsichtsrat das
meiste zu entscheiden hat? Daher haben
wir darüber nachgedacht, welchen
Zusatzantrag usw. man hier stellen
könnte. Bei diesem Nachdenken sind wir
plötzlich dahintergekommen, dass
bestimmte Sachen im Körperschaftssteuergesetz stehen, das offenkundig
nicht so leicht zu lesen ist.
Bis heute konnte mir niemand definitiv
sagen, wo es steht, dass außer den
wirtschaftlichen Akten, die notwendig sind,
- das ist unter anderem der Notariatsakt
über den Kauf und Geldfluss - das fix und
fertig im Firmenbuch bei Beschluss
vermerkt sein muss, vor dem Beginn des
Geschäftsjahres, wo wir den Steuervorteil
aus dem Querverbund in Anspruch
nehmen wollen. Niemand konnte uns das
in der Eile sagen; weder die Marsoner und
Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft,
Dr. Pühringer noch Finanzdirektor
Dr. Hörnler. Niemand wusste es so genau,
zumindest nicht bis heute Mittag.
(Bgm.in Zach: Die Innsbrucker Grünen
wissen es.)