Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 03-Protokoll-30-04-2020_fertig.pdf
- S.501
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Die Politik ist dazu berufen und gewählt, dass sie das Zusammenleben der verschiedensten Gesellschaftsgruppen so organisiert, dass ein gedeihliches Miteinander möglich ist. Dazu gehört
ohne Frage die bestmögliche Betreuung von Kranken, aber auch das Hintanhalten von Straftaten und der ordentliche Umgang im kulturellen Kontext unserer Gesellschaft.
Frage 1:
Welche fünf bis zehn Kriterien müssen erfüllt sein, um einen alternativen Standort
für die Verlegung des KOMFÜDRO als geeignet zu empfinden?
Antwort:
a) Menschwürdigkeit der Lokalität;
b) Entflechtung innerhalb des öffentlichen Raumes im Sinne von "Sicherheit
mit sozialer Dimension";
c) keine unmittelbare Wohnnachbarschaft, insbesondere keine Wohn- und
Pflegeheime bzw. SeniorInnenwohnungen in der Nähe;
d) (sehr) gute Erreichbarkeit zu Fuß und/oder mit dem Fahrrad;
e) (sehr) gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) und/oder einem KFZ;
f) Kliniknähe bzw. Nähe zu einer Apotheke und/oder zur medcare-Ordination,
wenn möglich Bahnhofsnähe;
g) die Liegenschaft sollte im Eigentum/Besitz der öffentlichen Hand, im besten Fall der Stadt Innsbruck oder der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co
KG (IIG), sein;
h) Integration weiterer Kontakt- und Hilfsangebote in diese in Zentrumsnähe
liegende Sozialliegenschaft (Basis für aufsuchende gemeinwesenorientierte
Sozialarbeit, begleitende medizinische Betreuung).
Frage 2:
Welche fünf bis zehn Kriterien sind Ausschließungsgründe, wodurch ein Standort
für die Verlegung des KOMFÜDRO als ungeeignet empfunden wird?
Antwort:
a) örtliche Nähe zu Kinder- bzw. Jugendbildungs- und/oder Betreuungseinrichtungen;
b) örtliche Nähe zu (ehemaligen) bzw. noch existierenden Problemzonen;
c) mangelnde Nutzflächengröße einer bestehenden Liegenschaft;
d) bau- und raumordnungsrechtliche Hinderungsgründe, insbesondere nicht
passende Flächenwidmungen;
e) andere betriebliche Nutzungen in/auf einer Liegenschaft;
f) nicht gegebene "Überschaubarkeit" der Finanzierung, speziell in Bezug
auf mögliche Sanierungs- und/oder Adaptierungskosten bestehender Liegenschaften;
g) ein zu weit abgelegener bzw. nur schwer zu erreichender Standort, der
dann von den Drogenkranken bzw. SubstituentInnen nicht angenommen
wird und trotzdem seitens der Stadt Innsbruck (mit-)finanziert werden
müsste;
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