Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2004
/ Ausgabe: 2004_02-Feber.pdf
- S.183
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Das Aufstellen der Plakatständer geschieht durch gewerbliche
Betreiber, aber auch durch Kulturbetreiber, Vereine, Parteien, Privatpersonen, etc.
Das Aufstellen der Plakatständer ist, sofern sie der Straßenverkehrsordnung (StVo) entsprechend aufgestellt sind und eine Bewilligung der Straßenverkehrsbehörde bzw. der Liegenschaftsverwaltung vorliegt, zulässig.
Gemäß § 16 der Geschäftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates stellen wir folgende dringende Anfrage:
"1. Gibt es im Innsbrucker Straßengebiet Plätze, Kreuzungen, Straßenzüge, etc., wo das Aufstellen der Plakatständer untersagt ist? Wenn ja,
welche und auf Grundlage welcher Bestimmungen?
2. Hat die Stadt Innsbruck mit einem gewerblichen Betreiber einen Exklusivvertrag für das Aufstellen der Plakatständer abgeschlossen?
3. Wenn ja, wann wurde die Vereinbarung abgeschlossen, was beinhaltet
die Vereinbarung, wann läuft die Vereinbarung aus?
4. Wenn ja, wie wurde dieser gewerbliche Betreiber ausgewählt?
5. Wenn nein, ist daran gedacht, einen Exklusivvertrag abzuschließen?
6. Gibt es derzeit eine (stillschweigende) Vereinbarung über die exklusive Nutzung von bestimmten Standplätzen mit einem Betreiber?
7. Wenn ja, wann wurde die (stillschweigende) Vereinbarung abgeschlossen, was beinhaltet die Vereinbarung, wann läuft die Vereinbarung aus?
8. Wenn ja, wie wurde dieser gewerbliche Betreiber ausgewählt?
Dr. Pokorny-Reitter, Buchacher, Grünbacher, Hüttenberger, Marinell, alle
e. h."
28.3
Schul-, Kindergarten- und Hortbereich, Weisung an die
Direktoren und LeiterInnen hinsichtlich Untersagung
der Auskunftspflicht sowie Besuch der Einrichtungen
bezüglich politischer Mandatare (Die Innsbrucker Grünen)
Bgm. Zach verliest die dringende Anfrage der Innsbrucker
Grünen:
GR-Sitzung 26.2.2004