Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf
- S.133
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verschiedene Änderungen der Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck – Besonderer Teil sowie der Aufbauorganisation angeordnet hatte. Bedeutsam im Zusammenhang mit dem
Prüfungsthema ist die Umbenennung des seinerzeitigen Amtes für Allgemeine Sicherheit, Veranstaltungen und Gewerbe in „Amt für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen“. Demgemäß wurden auch die
Aufbauorganisation und die Aufgabenverteilung in der MA II und der
MA III geändert, wobei aus dem neu bezeichneten Amt für Allgemeine
Sicherheit und Veranstaltungen in der MA II das Referat „Gewerberecht“ herausgenommen und als Referat „Gewerbe- und Betriebsanlagen“ dem Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht“ in der
MA III zugeordnet worden ist.
Verfügung der Frau
Bürgermeisterin vom
23.03.2011
Eine weitere Änderung der Geschäftseinteilung (MGO – Besonderer
Teil) und der Aufbauorganisation des Stadtmagistrates wurde mit Verfügung der Bürgermeisterin vom 23.03.2011 und Wirkung vom
01.04.2011 vollzogen. Dabei wurden neben einer Adaptierung der Aufgabenverteilung und Änderung der Aufbauorganisation in verschiedenen Ämtern u.a. auch im Amt für Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung ein neues Referat mit der Bezeichnung „Verwaltungsstrafen“ sowie im Amt für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen ein
neues Referat „Verkehrs- und Sicherheitsstrafen“ – beide in der MA II
angesiedelt – eingerichtet.
3 Aufgabengebiete der MÜG
3.1 Landes-Polizeigesetz
Mitwirkung durch
Mitarbeiter der MÜG
Die Mitarbeiter der MÜG wirken auch an der Vollziehung des Gesetzes
vom 06.07.1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz) – (LPG) i.d.g.F. LGBl. Nr. 2/2011 vom
20.01.2011 mit, sofern damit nicht die MA V betraut ist.
Inhalte des LPG
Das LPG enthält Bestimmungen zum Schutz vor Störungen durch
Lärm (1. Abschnitt, §§ 1 - 5), zum Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere (2. Abschnitt, §§ 6 - 8), zur Bettelei (3. Abschnitt,
§ 10), zur Wahrung des öffentlichen Anstandes (4. Abschnitt, §§ 11 13), zur Prostitution (5. Abschnitt, §§ 14 - 19) sowie zum Schutz der
Ehre (6. Abschnitt, §§ 20 - 22). Der 7. Abschnitt des LPG (§§ 23 - 29)
enthält gemeinsame bzw. Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Behörde(n) im Sinne
des LPG
Entsprechend § 23 Abs. 1 LPG ist der/die jeweilige Bürgermeister/in
Behörde im Sinne dieses Gesetzes. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt gemäß § 23 Abs. 2 LPG erster Satz in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden.
Gemäß § 1 Abs. 2 IStR sind der Stadt Innsbruck als Stadt mit eigenem
Statut neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der
Bezirksverwaltung zugeordnet. Weiters legt in diesem Zusammenhang
§ 31 Abs. 5 IStR fest, dass der/die Bürgermeister/in die Geschäfte der
Bezirksverwaltung zu besorgen hat.
In § 23 Abs. 2 LPG zweiter Satz ist hinsichtlich der Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren darüber hinaus bestimmt, dass im örtlichen
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit gewissen
Zl. KA-01445/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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