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Jahr: 2012

/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf

- S.135

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3.3 Ruhender Verkehr
„Ruhender Verkehr“
in der StVO

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der „ruhende Verkehr“ im Sinne
der Straßenverkehrsordnung die Tatbestände der §§ 8 Abs. 4,
9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 umfasst.

Strafkompetenz

Im Allgemeinen sieht die StVO für Übertretungen die Strafkompetenz
der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Gemäß § 95 Abs. 1a StVO obliegen allerdings einer Bundespolizeidirektion in ihrem örtlichen Wirkungsbereich die im § 95 Abs. 1 lit. a bis h StVO genannten Aufgaben,
ausgenommen sind jedoch die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes
hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a
Abs. 3 StVO sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

Landesgesetz vom
20.03.1996,
LGBl. Nr. 28/1996

Mit dem Landesgesetz vom 20.03.1996, LGBl. Nr. 28/1996, wurden jedoch für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck die Agenden der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a StVO) – außer auf Autobahnen – sowie die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§ 99 StVO –
Strafbestimmungen und § 100 StVO – Besondere Vorschriften für das
Strafverfahren) – mit bestimmten Ausnahmen – und die Führung des
Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO – Besondere Rechte und
Pflichten der Behörde) auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen. Damit sind damals sowohl die Überwachung des ruhenden
Verkehrs als auch die Abwicklung der diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren auf die Polizei übergegangen, wobei 80 % der Strafeinnahmen aus auf einer Gemeindestraße erfolgten Verwaltungsübertretung der Stadt Innsbruck zugeflossen sind.

Stadtsenatsvorlage der
MA II vom 03.02.2009

Mit Stadtsenatsvorlage der MA II – (ehemaliges) Amt für Allgemeine
Sicherheit, Veranstaltungen und Gewerbe vom 03.02.2009, GZl. IIVA-03265e/2008, wurden Überlegungen zur Übernahme der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch die Stadt Innsbruck angestellt,
ziffern- bzw. kostenmäßig untermauert sowie zur rechtlichen Umsetzung insofern präzisiert, als explizit darauf verwiesen wurde, dass die
Möglichkeit einer Rückführung der Überwachung des ruhenden Verkehrs bereits im § 95 Abs. 1a StVO verankert wäre. Wirksam werde
eine derartige Rückübertragung allerdings nur, wenn ein korrespondierendes Landesgesetz erlassen werde (paktierte Gesetzgebung). Das
Anliegen dieser Stadtsenatsvorlage bestand nun darin, beim Landesgesetzgeber vorstellig zu werden, um das bereits zitierte Landesgesetz
vom 20.03.1996, LGBl. Nr. 28/1996, in der Weise zu ändern, dass die
Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich der Überwachung
des ruhenden Verkehrs wieder auf die Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde (rück-)übertragen werde.

Beschluss des
Stadtsenates vom
18.02.2009

Der Stadtsenat fasste in dieser Angelegenheit am 18.02.2009 folgenden Mehrheitsbeschluss:
„Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, beim Land Tirol die Änderung des Gesetzes vom 20.03.1996, LGBl. Nr. 28/1996, mit dem
die Besorgung der Angelegenheiten der Straßenpolizei der Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, dahingehend zu
erwirken, dass der § 1 lit. b) leg. cit. lautet:

Zl. KA-01445/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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