Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf
- S.136
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b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99 und 100
StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von
Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung
des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der
Bestimmungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a
Abs. 3 StVO 1960 und der Bestimmungen über die Benützung
der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt der
Straßenverkehrsordnung 1960).“
Landesgesetz vom
01.07.2009,
LGBl. Nr. 73/2009
Die Umsetzung dieses Stadtsenatsbeschlusses erfolgte über Beschluss des Tiroler Landtages mit Gesetz vom 01.07.2009, LGBl.
Nr. 73/2009, und trat mit 01.10.2009 in Kraft. Grundsätzlich werden seit
diesem Zeitpunkt die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die
Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach den
§§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 von der
MA II als Bezirksverwaltungsbehörde – konkret vom nunmehrigen Amt
für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen – wahrgenommen. Im
Speziellen sind mit diesen Tätigkeiten die Mitarbeiter der MÜG betraut
worden, wozu in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass zur
Bewältigung dieser Aufgaben der Personalstand der MÜG am
01.09.2009 um 9 Mitarbeiter und zusätzlich am 01.10.2009 um 4 Bedienstete im Bereich der Verwaltung auf insgesamt 18 Dienstposten im
Bereich MÜG und insgesamt 6 Dienstposten im Bereich Verwaltungsstrafen erhöht worden ist.
Organe der
Straßenaufsicht –
Bestellungsdekrete der
Mitarbeiter der MÜG
Nach § 97 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit
einem Dienstabzeichen auszustatten. Diesem Erfordernis wurde entsprochen, die Bestellungsdekrete (samt Eidesformel) der einzelnen
Mitarbeiter der MÜG zum Straßenaufsichtsorgan nach § 97 Abs. 2
StVO 1960, eingeschränkt „auf die Überwachung des Verkehrs und
beschränkt auf die Ermächtigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, auf die behördlich genehmigten Veranstaltungen im Bezirk
Innsbruck Stadt und auf die Tätigkeit beim Stadtmagistrat Innsbruck“
wurden der Kontrollabteilung zur Überprüfung vollständig und lückenlos
vorgelegt.
Ermächtigungsurkunden Gemäß § 50 Abs. 1 VStG wurden die Mitarbeiter der MÜG ermächtigt,
der Mitarbeiter der MÜG wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor
– Empfehlung
ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfü-
gung Geldstrafen einzuheben. Laut § 50 Abs. 3 VStG sind diese Ermächtigungen in einer dem Mitarbeiter der MÜG zu übergebenden
Urkunde festzuhalten und ist jeder Bedienstete der MÜG verpflichtet,
bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen. In Erledigung einer diesbezüglichen Nachfrage der
Kontrollabteilung zur Vollständigkeit dieser Ermächtigungsurkunden
legte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen eine nummerierte Namensliste der Mitarbeiter der MÜG samt
einem Muster einer Ermächtigungsurkunde mit dem Hinweis vor, dass
jeder seiner Mitarbeiter die angesprochene Urkunde mit sich führe und
er bestätigen könne, dass der Name und die jeweilige Nummer der
Ermächtigungsurkunde mit der einem Mitarbeiter der MÜG zugeordneten Zahl und dem Namen in der eben erwähnten Namensliste korrespondiere. Eine von der Kontrollabteilung durchgeführte stichprobenartige formale Prüfung einzelner Ermächtigungsurkunden gab zu keiner
Beanstandung Anlass. Allerdings stellte die Kontrollabteilung fest, dass
Zl. KA-01445/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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