Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf
- S.146
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Berücksichtigung von Gesamterlösen in Höhe von € 832.843,00 ergab
sich ein Kostenträgererfolg in Höhe von - € 141.189,00 bzw. ein G esamtkostendeckungsgrad von 85,50 %.
Anmerkung zu den
Gesamterlösen –
Empfehlung
Die Kontrollabteilung merkte betreffend die Gesamterlöse in Höhe von
€ 832.843,00 an, dass dieser Betrag die Gesamtsumme der Strafgel deinnahmen umfasst, welche sich aus der seinerzeitigen magistratsgeschäftsordnungsmäßigen Zuständigkeit des Amtes für Allgemeine
Sicherheit und Veranstaltungen aus der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ergaben. Dies verfälscht nach Meinung der Kontrollabteilung die kostenrechnerische Aussage in Bezug auf den Kostenträgererfolg sowie den Gesamtkostendeckungsgrad insofern, als
einerseits nicht die Gesamtheit dieser Strafgeldeinnahmen dem Tätigkeitsbereich der MÜG entspringt. Andererseits stehen auch andere
Kostenstellen (bspw. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren) im
Zusammenhang mit den in ihrer Gesamtheit auf der Kostenstelle
2710041 abgebildeten Strafgeldeinnahmen. Eine treffendere Bezifferung von Einnahmen der Kostenstelle 2710041 – MÜG liefert die Zuordnung von lediglich jenen Strafgeldeinnahmen, welche aus von
MÜG-Mitarbeitern initiierten Verwaltungsstrafverfahren resultieren.
Diese vorgeschriebenen Strafgelder beliefen sich einer Auswertung
des zuständigen Amtsvorstandes zufolge im Jahr 2010 insgesamt auf
einen Betrag von € 589.761,35, von welchem bis zum Auswertung sstichtag 09.03.2012 ein Betrag in Höhe von € 542.928,14 (ca. 92 %)
beglichen war.
Von der Kontrollabteilung wurde die Empfehlung ausgesprochen, künftig die Strafgeldeinnahmen nach zu definierenden Kriterien (bspw.
nach dem Verursacherprinzip) auf die mit deren Entstehung verbundenen Kostenstellen aufzuteilen. In der abgegebenen Stellungnahme
argumentierte der Leiter der Dienststelle damit, dass aus seiner Sicht
im Hinblick auf die Abbildung in der Kostenrechnung nur eine Aufteilung der unmittelbar durch Mitarbeiter der MÜG eingenommenen Strafgelder (Organmandate) und der restlichen Strafgelder möglich erscheine. Auch wenn eine Strafeinnahme aus einer Anzeige eines MÜGMitarbeiters resultiert, fallen Kosten für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens an. Folglich könnten diese Einnahmen nicht ausschließlich der MÜG zugeordnet werden. Abschließend wurde darauf
hingewiesen, dass aus den jährlich vom Amt veröffentlichten Statistiken klar hervorgehe, welcher Anteil der Strafeinnahmen auf die Arbeit
der MÜG zurückzuführen sei.
5.2 Miete Objekt Salurner Straße 4
Mietzinszahlungen
Zl. KA-01445/2012
In den kostenrechnerisch erfassten sonstigen Betriebskosten des Jahres 2010 sind Mietzahlungen im betraglichen Ausmaß von € 30.883,21
enthalten. Diese Mietkosten betreffen die bei der MÜG in Verwendung
gestandenen Betriebsräumlichkeiten im Objekt Salurner Straße 4 im
Jahr 2010 und fußen auf Mietverträgen mit der Innsbrucker Immobilien
GmbH & Co KG (IIG & Co KG).
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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