Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_08-Juli.pdf
- S.148
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unter Auflagen erteilt. Entsprechende Bescheidkopien wurden der Kontrollabteilung als Nachweis zur Verfügung gestellt.
Bezüglich der Bewilligungsbescheide wurde von der Kontrollabteilung
darauf hingewiesen, dass in Verbindung mit der Bewilligung des Folgetonhornes im jeweiligen Spruch der Bescheide nach Meinung der Kontrollabteilung die falsche Gesetzesstelle des KFG zitiert war. Im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Bewilligung wurde in den Bescheidsprüchen auf § 22 Abs. 5 KFG 1967 verwiesen, welcher inhaltlich allerdings die Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von
Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes an Omnibussen, die zur
Verwendung im Bereich der Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt
sind, regelt. Die korrekte Verweisung musste nach Einschätzung der
Kontrollabteilung auf § 22 Abs. 4 KFG 1967 lauten.
Diesbezüglich erging die Empfehlung, mit der zuständigen Dienststelle
des Amtes der Tiroler Landesregierung abzuklären, ob aufgrund dieses
offensichtlichen Schreibfehlers entsprechende Bescheidberichtigungen
erforderlich waren. Im Anhörungsverfahren wurde mitgeteilt, dass die
Bescheide berichtigt worden sind. Als Nachweis wurden der Kontrollabteilung die korrigierten Bewilligungsbescheide übermittelt.
Bescheidauflagen
Die Bescheidauflagen sehen unter anderem vor, dass der Fahrzeuglenker „Blaulicht und das Signal nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum Ort der dringenden Hilfeleistung“ verwenden
darf. Weiters ist gefordert, dass vom Lenker nach Beendigung jeder
Einsatzfahrt „fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen“ anzufertigen sind.
Nach Rücksprache mit dem Amtsvorstand werden die in den Bescheiden geforderten fahrtenbuchähnlichen Aufzeichnungen in der Weise
geführt, als im Rahmen der softwareunterstützten Einsatzprotokollierung der MÜG-Mitarbeiter über das Programm „VSTR“ (Verwaltungsstrafen) die maßgeblichen Daten (auch bei Blaulichtfahrten) erfasst
werden.
Fahrtenbücher –
Empfehlung
Nach Rücksprache mit dem Amtsvorstand finden die Dienstfahrzeuge
ausschließlich zu dienstlichen Zwecken Verwendung. Für die Dienstfahrzeuge werden Fahrtenbücher geführt. Die Kontrollabteilung nahm
eine stichprobenhafte Prüfung der Fahrtenbücher vor. Dabei ergaben
sich aus Sicht der Kontrollabteilung einige Feststellungen bzw.
Schwachstellen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen
empfahl die Kontrollabteilung, die Führung von Fahrtenbüchern im Zusammenhang mit den im Bereich der MÜG in Verwendung stehenden
Dienstfahrzeugen zu optimieren. In der Stellungnahme informierte die
geprüfte Dienststelle darüber, dass zwischenzeitlich mittels Dienstanweisung zusätzlich eine elektronische Erfassung der Fahrtdaten vorgeschrieben worden wäre. Damit würde die Überprüfbarkeit erleichtert
und sollten insbesondere Rechenfehler künftig hintangehalten werden.
6 Ausgewählte statistische Daten zur Mobilen Überwachungsgruppe
Jahresbericht
des Amtes für
Allgemeine Sicherheit
und Veranstaltungen
Zl. KA-01445/2012
Vom Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen wurde (auch) für das Jahr 2011 ein Jahresbericht erstellt, welcher
Einblicke in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des gesamten Amtes
gewährt. Dieser Bericht enthält unter anderem auch ausgewählte statistische Daten zur MÜG.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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