Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.147
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Die Gesellschaft pflichtete der Kontrollabteilung bei und hielt eine bilanzmäßige Berücksichtigung allfällig bestehender Resturlaube
ebenfalls für erforderlich.
Rückersatz von
Ausbildungskosten
Die IIG & Co KEG sieht in ihren Dienstverträgen u.a. für bestimmte
Fälle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Klausel betreffend
den Rückersatz von Ausbildungskosten vor. Die Bindungsfrist hierfür ist
mit drei Jahren begrenzt, wobei innerhalb dieses Zeitraumes eine Abstufung der Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen ist. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass die zulässige Bindungsdauer für den allfälligen Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Gesetzgeber seit
März 2006 mit max. fünf Jahren bzw. in besonderen Fällen mit acht
Jahren festgeschrieben worden ist und empfahl, diese Frist in ihren
Dienstverträgen künftig ebenfalls mit fünf Jahren zu bemessen.
Laut Stellungnahme wird der Empfehlung künftig Rechnung getragen
werden.
Kompensation von Ausbildungskosten
Die IIG & Co KEG hat für einen ihr ursprünglich Dienst zugewiesenen
und schließlich im Juni 2007 zur Gesellschaft übergetretenen Bediensteten über einen Zeitraum von rd. vier Jahren die Kosten für diverse
Kurse sowie für ein im Herbst 2006 abgeschlossenes postgraduales
Studium am MCI in der Höhe von rd. € 17,2 Tsd. übernommen. Die für
die einzelnen Ausbildungsabschnitte jeweils getroffenen schriftlichen
Vereinbarungen sahen bezüglich einer allfälligen Rückzahlung der Ausbildungskosten eine Bindungsfrist von fünf Jahren vor.
Nachdem dieser Mitarbeiter nun Ende März 2008 über eigenen Wunsch
die Gesellschaft verlassen hat, kamen die damals hierfür vereinbarten
Modalitäten zum Tragen. Allerdings hat die Gesellschaft für die Berechnung des Rückersatzes nicht auf die in den diversen Einzelvereinbarungen festgelegte 5-jährige Bindungsfrist zurückgegriffen, sondern die
Bestimmungen des im Rahmen des Übertrittes mit ihm abgeschlossenen Dienstvertrages herangezogen, welche diesbezüglich einen
3-jährigen Zeitraum vorgesehen haben. Der Rückersatz reduzierte sich
dadurch von € 12,1 Tsd. auf € 6,6 Tsd. Weiters wurde anstelle einer
Barleistung einer Kompensation dieser Kosten in der Form zugestimmt,
als für die Einschulung einer Nachfolgerin sowie für die Erbringung diverser anderer Leistungen eine von ihm außerhalb der normalen Arbeitszeit zu erbringende qualifizierte Arbeitsleistung von 100 Stunden
unterstellt worden ist. Wenngleich die anteiligen Ausbildungskosten lt.
Stundenaufzeichnungen letztlich mit rd. 121 Stunden abgearbeitet
worden sind, hielt die Kontrollabteilung die mit dem Dienstnehmer getroffene Regelung für großzügig, zumal der sich daraus ergebende
Stundensatz (einschließlich Zuschlag) um ca. 45 % über seiner dienstvertraglichen (Überstunden-)Entlohnung als Akademiker lag.
Zusätzlich hatte die IIG & Co KEG 19 nach Beendigung des Dienstverhältnisses erbrachte Stunden mit einem Betrag in der Höhe von
€ 1.900,00 entschädigt.
Zl. KA-09482/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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