Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf
- S.70
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Der Antrag von Bgm.in Zach auf Absetzung des Punktes von der Tagesordnung
wird abgelehnt.
GR Mag. Fritz: Die Ausführungen von GR
Mag. Kogler haben mich schon etwas
erschüttert, denn er scheint liberal mit
anarchisch zu verwechseln. Man kann
doch nicht sagen, wen interessiert schon
die Raumordnung und Widmungen? Die
Rechtsstaatlichkeit ist auch ein Prinzip des
Liberalismus, daran möchte ich die
Fraktion "Liberales Innsbruck" schon
gerne erinnern.
Niemand bezweifelt das Recht auf
Eigentum, sondern es ist selbstverständlich ein Grundrecht. Der Umgang mit
Eigentum an Grund und Boden ist
verfassungsmäßig an eine gewisse
Verantwortlichkeit gebunden. Die Tatsache, dass mir ein Stück Boden gehört,
berechtigt mich nicht dazu, darauf etwas
zu bauen, was mir gerade so durch den
Kopf geht. Dieses Recht auf Verwertung
von Grund und Boden ist durch öffentlichrechtliche Festlegungen wie z. B. dem
Tiroler Raumordnungskonzept reglementiert. Das ist zwar ein Eingriff in die Freiheit
des Eigentums, aber er erfolgt im öffentlichen Interesse mit bestimmten Regeln
und Prozederen. Aber solche Aussagen
eines Gemeinderatsmitgliedes treiben
mich auf die Palme.
GR Gruber: Die Frau Bürgermeisterin hat
gemeint, sie könnte die Aufregung der
Befürworter als auch der Gegner in dieser
Causa nicht ganz verstehen. Ich verstehe
das schon und GR Ing. Krulis hat schon
dargelegt, dass wir in dieser Sache nicht
konkludent agieren. Wir haben vor einigen
Monaten bei der Auflage des ÖROKO
einen ganz anderen Standpunkt vertreten
und daher ist eine gewisse Unruhe
verständlich. Daher glaube ich nicht, dass
wir jetzt innerhalb eines halben Jahres auf
einmal eine gänzlich andere Betrachtungsweise bekommen haben, dass sich
die Entscheidung in eine komplett andere
Richtung entwickeln muss.
Ich habe den Vorschlag der Frau Bürgermeisterin auf Vertagung für gut empfunden, damit sich jede/r selbst noch ein Bild
vor Ort machen kann. Es ist schon richtig,
dass der Antragssteller hier seinen
Eigenbedarf angemeldet hat. Aber ich
GR-Sitzung 22.10.2009
warne davor, dass wir als PolitikerInnen im
Gemeinderat bis ins letzte Detail beurteilen, wem welche Möglichkeiten offen
stehen. Dies ist in diesem Gremium mit
dieser Öffentlichkeit keinem Bürger und
keiner Bürgerin zuträglich.
Wir sollten die Emotionen aus der Debatte
herausnehmen und ebenso die verschiedenen Geschichten und Zugänge, wie wir
hier täglich beim Zusammentreffen mit den
BürgerInnen der Stadt Innsbruck erleben.
GR Dr. Schuchter: Da ich selbst Jurist
bin, hat mich der Hinweis, dass eine
Umwidmung laut § 27 TROG nur im
öffentlichen Interesse möglich sei, ein
wenig irritiert. Ich kannte dieses Gesetz zu
wenig, daher habe ich schnell recherchiert
und es stellt sich doch ein wenig anders
dar. Im § 27 TROG ist nicht vom öffentlichen Interesse die Rede, sondern es
werden die Aufgaben und Ziele der
örtlichen Raumordnung aufgezählt.
In unserem Fall geht es aber um § 32
TROG - "Änderung". Das ist ganz etwas
Nüchternes, aber mir hilft es ein wenig, frei
entscheiden zu können. Dort steht unter
Absatz 2:
"Das örtliche Raumordnungskonzept darf
geändert werden, wenn:
a) wichtige im öffentlichen Interesse
gelegene Gründe hierfür vorliegen und die
Änderung den Zielen der örtlichen
Raumordnung nicht widerspricht."
Dieser Punkt ist für mich nicht gegeben.
Das finanzielle Interesse eines Einzelnen
liegt nicht im öffentlichen Interesse. Unter
Punkt b) steht Folgendes:
"b) die Änderung im Interesse der
besseren Erreichung der Ziele der
örtlichen Raumordnung gelegen ist, weil
sich die für die örtliche Raumordnung
bedeutsamen Gegebenheiten in einen
wesentlichen Punkt geändert haben oder
sich im Nachhinein herausstellt, dass
diese Gegebenheiten in einem wesentlichen Punkt unzutreffend angenommen
worden sind."
Mit diesem zweiten Teil des Punktes b)
kann ich aus streng juristischer Sicht
zumindest nachvollziehen, was uns GR
Ing. Krulis geschildert hat. Wir finden in
diesem Gesetz einen Raum vor, den wir