Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf
- S.71
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sowohl in die eine als auch in die andere
Richtung nutzen können. Wenn man das
ÖROKO in diesem Fall ändert, wäre das
für mich innerhalb des gesetzlichen
Rahmens gedeckt.
GR Mag. Fritz: Zur tatsächlichen Berichtigung! GR Dr. Schuchter hat auf mich
repliziert, weil ich vom öffentlichen
Interesse gesprochen habe. Es ist richtig,
dass der Verweis auf das öffentliche
Interesse im § 32 TROG steht. Dort ist von
den Voraussetzungen die Rede, unter
welchen das ÖROKO geändert werden
kann. Dasselbe kommt dann noch einmal
bei der Flächenwidmung in § 36 TROG.
Da hat GR Dr. Schuchter vollkommen
Recht.
Aber nachdem das öffentliche Interesse in
dem Paragrafen nicht näher definiert ist
und wir nicht vom lieben Gott per E-Mail
erfahren, wie das öffentliche Interesse
aussieht, legt § 27 TROG fest, welche die
Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung sind. Wir können nicht einfach
behaupten, dass etwas im öffentlichen
Interesse sei, sondern wir müssen es
anhand dieser Aufgaben und Ziele der
örtlichen Raumordnung versuchen zu
bestimmen. Das habe ich auch so gesagt.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Wir
haben jetzt noch einmal recherchiert,
inwieweit hier überhaupt ein Antrag
vorliegt. Es gibt keinen positiven oder
negativen Antrag des Bauausschusses
sondern nur eine Stellungnahme und
Empfehlung der Mag.-Abt. III, Stadtplanung. Der Bauausschuss überträgt die
Entscheidung dem Gemeinderat und
dieser hat jetzt direkt in der Sache ohne
Antrag zu entscheiden.
Ich kann aber nicht verstehen, warum man
in so einer unsicheren Situation nicht
bereit ist, diesen Akt vier Wochen bis zur
nächsten Sitzung des Gemeinderates
zurückzustellen, damit es sich noch
möglichst viele Mitglieder des Gemeinderates vor Ort anschauen können.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger
unterbricht um 21.20 Uhr die Sitzung und
setzt die Beratungen nach Feststellung
der Beschlussfähigkeit um 21.30 Uhr
wieder fort.
GR-Sitzung 22.10.2009
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Nachdem die Frau Bürgermeisterin den Antrag
auf Absetzung schon einmal gestellt hat,
ersuche ich noch einmal um die
Absetzung dieses Punktes von der
Tagesordnung.
Mehrheitsbeschluss (gegen 2 FPÖ und
GRin Dengg, 3 Stimmen):
Der Antrag von Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing.
Sprenger auf Absetzung des Punktes von
der Tagesordnung wird angenommen.
50.
III 9083/2009
Flächenwidmungsplanentwurf
Nr. HÖ - F23, Hötting, Bereich
nördlich Steinbruchstraße 6 (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F1,
Zeichn. Nr. 2925), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2006
GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen
Frist sind drei Stellungnahmen mit
insgesamt 46 Unterschriften eingegangen.
Die Stellungnahmen liegen dem Akt im
Original bei.
Die Stellungnahmen wurden bereits im
Zusammenhang mit dem Örtlichen
Raumordnungskonzept Nr. HÖ - Ö21
behandelt, weshalb auf diesen Bericht
verwiesen wird.
Der Bauausschuss hat mit Stimmengleichheit (gegen GR Ing. Krulis,
GR Abenthum, GR Mag. Krackl; ProStimmen GRin Mag.a Pitscheider,
GR Praxmarer, StR Dipl.-HTL-Ing. Peer)
über den Antrag der Mag.-Abt. III, Stadtplanung/FWP, vom 7.9.2009, abgestimmt.
Damit gilt der Antrag im Sinne des § 53
Abs. 2 Geschäftsordnung des Innsbrucker
Gemeinderates und seiner Ausschüsse
als abgelehnt.
Da der Bauausschuss keine weitere
Empfehlung abgegeben hat, obliegt es
dem Gemeinderat, ob der Empfehlung der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung/FWP, vom
7.9.2009, entsprochen wird. Diese lautet
wie folgt:
"Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes
Nr. HÖ - F23, Hötting, Bereich nördlich