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Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf

- S.101

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- 654 -

die Führung des Namens einer mehr als
bedenklichen Person auf einer Ehrentafel
eines Denkmals - aufgeführt auf einem
Städtischen Friedhof - nicht auf Dauer
unwidersprochen hinzunehmen.

59.3

I-OEF 159/2009
Gesetzeskonforme und bürgerInnenfreundliche Handhabung
der Ausgabe der Müllsäcke in
Übereinstimmung mit der Müllabfuhrordnung und der Abfallgebührenordnung (GR
Mag. Fritz)

GR Mag. Fritz: Ich stelle folgenden
Antrag:
Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht,
dafür zu sorgen, dass ab 1.1.2010 die
Ausgabe der Müllsäcke in Übereinstimmung mit der Müllabfuhrordnung und der
Abfallgebührenordnung bürgerInnenfreundlich so gehandhabt wird,
-

-

dass die rechtlich nicht gedeckte
"Verwaltungspraxis" der Ausgabe des
vollen (und voll bezahlten) Kontingents an Müllsäcken nur jeweils bis
Ende März des laufenden Jahres abgestellt wird.
und dass Müllsäcke während des
laufenden Jahres jederzeit bis zur
vollen Anzahl der jährlich bezahlten
und zustehenden Säcke bezogen
werden können.

Mag. Fritz, e. h.
Der Anlass für diesen Antrag ist ebenso
banal wie ärgerlich für BürgerInnen, die
sich um Abfallvermeidung und Wiederverwertung bemühen und damit zur Reduzierung der Restmüllmenge beitragen.
BürgerInnen, auf deren Liegenschaft (es
wird sich dabei in aller Regel um Einfamilienhäuser in Stadtrandlagen handeln)
aufgrund guter "Trennmoral" und Eigenkompostierung nur wenig Restmüll anfällt,
deren regelmäßige Vorhaltemenge
(allenfalls auch reduziert nach § 11 Abs. 2
der Müllabfuhrordnung) also das Volumen
des kleinsten von der Müllabfuhr zur
Verfügung gestellten Gefäßes unterschreitet (was ja durch den Gebührenbescheid
festgestellt wird), müssen jedenfalls die
GR-Sitzung 22.10.2009

"weitere Gebühr" für die ihnen zugeschriebene Vorhaltemenge entrichten, auch
wenn ihre tatsächliche Restmüllmenge
diese unterschreitet. Sie haben damit aber
auch jedenfalls für diese gesamte
Vorhaltemenge bezahlt.
Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig: Es
werden nur Müllsäcke abgeholt, wenn sie
den städtischen Aufdruck haben, der
nachweist, dass die Gebühren entrichtet
wurden (§ 13 Abs. 3 letzter Satz der
Müllabfuhrordnung). Die BürgerInnen
dürfen nur diese von der Stadt Innsbruck
ausgegebenen Müllsäcke verwenden und
müssen (§ 10 Abs. 3 Abfallgebührenordnung) vom Stadtmagistrat Innsbruck
beziehen. Ein Bescheid nach § 8 Abfallgebührenordnung legt die vorgeschriebene Vorhaltemenge und die dafür fällige
Gebühr fest, die vierteljährlich zu entrichten ist.
Nirgends findet sich ein Hinweis, wann
diese Müllsäcke abzuholen sind und ab
welchem Zeitpunkt die Menge der zur
Verfügung gestellten Müllsäcke allenfalls
aliquotiert (reduziert) wird.
Daher holen BürgerInnen, die regelmäßig
weniger Müll produzieren, als durch die
Festlegung der Vorhaltemenge amtlich
vermutet wird, nicht die volle Anzahl der
bezahlten und ihnen zustehenden
Müllsäcke ab - auch zum Zweck der
Vermeidung von Plastikmüll. Da sie
ohnehin den vollen, auf die gesamte
Vorhaltemenge entfallenden Gebührenbetrag entrichten, ist damit natürlich keine
Abgabenhinterziehung verbunden.
Fallweise aber kommt es vor, dass
aufgrund unvorhergesehener Ereignisse
(z. B. Besuche über einen längeren
Zeitraum, nicht geplante Instandhaltungsreperaturen, oder auch Grillfeste mit
weniger umweltbewussten Gästen …) im
Laufe des Jahres eine "außertourliche"
größere Müllmenge anfällt, deren Entsorgung ja auch schon im Voraus bezahlt
wurde (auch wenn die Innanspruchnahme
dieser Leistung ursprünglich nicht
beabsichtigt war.) Der/die umweltbewusste und gebührenzahlende BürgerIn würde
annehmen, das dann natürlich problemlos
noch nicht "ausgenützte" Müllsäcke bis zur
vollen Jahresmenge im Stadtmagistrat
Innsbruck bezogen werden können.