Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_09-Oktober.pdf
- S.164
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
entsprächen nicht der Qualität einer privaten Einfriedung. Auch das
Aufstellen von Betonleitwänden im Stadtgebiet wurde seitens des Amtes als nicht übliche Baustellenabsicherung angesehen und eine Rückforderung dieser Kosten dahingehend als nicht gerechtfertigt angesehen. Jedoch wurde eingeräumt, dass die angesprochenen Punkte nicht
zweifelsfrei geregelt waren. Deswegen sollten in die Neuausschreibung
zusätzliche Positionen für diese Leistungen aufgenommen werden.
Seitens der Kontrollabteilung wird den Ausführungen des Amtes für
Tiefbau insofern zugestimmt dass, bezüglich der Baustelleneinrichtung
Unklarheiten vorhanden waren, jedoch wurden die Ausschreibungsunterlagen vom Amt selber erstellt. Der Baufirma muss(te) bei der Angebotslegung eines Jahresbauvertrages im Stadtgebiet klar sein, dass sich
die Baustellen zwangsläufig in dicht besiedeltem Gebiet befanden.
Wenn im Zuge der Bauarbeiten nun private Einfriedungen zu entfernen
waren, so hat dies entgegen der Stellungnahme der Baufirma wohl
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, da ansonsten die
Frage offen bliebe, warum diese überhaupt entfernt wurden, bzw. werden mussten.
Gegenüber der Baufirma sollte seitens der ÖBA die Position des Auftraggebers (noch) stärker vertreten werden, da in diesem Fall mehr
Laufmeter an provisorischen Einfriedungen abgerechnet wurden, als
die Bauloslänge selber betrug. Die Aufnahme solcher Positionen in die
Neuausschreibung könnte solche Differenzen zukünftig hintanhalten.
Aushub - Hinterfüllung
Gemäß der Ausschreibungsunterlage waren in diversen Aushubpositionen die Materialhinterfüllung bereits im Preis enthalten. Bei allen überprüften Fällen waren jedoch die Abrechnungsposition „Hinterfüllung“ zu
finden.
Gemäß Stellungnahme des Amtes für Tiefbau musste bei den Bauvorhaben Speckweg und Schießstandgasse das Aushubmaterial zur Gänze
abtransportiert werden, da es zur Hinterfüllung im Straßenbereich nicht
geeignet war. Es musste somit neues, taugliches Material antransportiert werden und dieses war der Bauunternehmung zu bezahlen. Der
Einbau des neu angelieferten Materials wäre jedoch in der Aushubposition enthalten. Jener Anteil der Leistungsposition, welcher die Einbauleistung betrifft würde seitens des Amtes daher rückgefordert. Um Unklarheiten zukünftig zu vermeiden, würde betreffend das Liefern von
Hinterfüllmaterial eine eigene Leistungsposition in die Neuausschreibung der Rahmenvereinbarung 2009 aufgenommen.
Seitens der Baufirma wurde hinsichtlich der Abrechnungsposition „Hinterfüllung“ Abrechnungsfehler eingeräumt, da versehentlich zu hohe
Massen abgerechnet wurden. Die sich ergebende Differenz sollte bei
einem anderen Bauvorhaben in Abzug gebracht werden.
Zl. KA-05256/2009
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
7