Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: 2012_10-Oktober.pdf
- S.76
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Ich verlese die Vorlage zur Förderungsvereinbarung:
Förderungsvereinbarung in vier Teilbeträgen, jeweils zum 15.1., 15.4., 15.7.
und 15.10. eines jeden Jahres, sofern
der Förderungsnehmer während der
Vertragsdauer alle Bedingungen dieser
Vereinbarung erfüllt.
"Förderungsvereinbarung
zur mittelfristigen Finanzierung von Kultureinrichtungen
abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck, kurz Förderungsgeber genannt, und
2.
Der Förderungsnehmer erklärt sich mit
folgenden Förderungsbedingungen
einverstanden:
in der Aufzählung die jeweilige Kultureinrichtung, kurz Förderungsnehmer genannt.
1.
Gegenstand und Höhe der Förderung
a) Die Subvention ist widmungsgemäß
zu verwenden. Der Einsatz der
Ressourcen hat nach den Grund
sätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
Gegenstand der Förderungsvereinbarung ist ein Mitfinanzierungsbeitrag für
die kulturelle Jahrestätigkeit des Förderungsnehmers in Form einer Subvention der Stadtgemeinde Innsbruck.
Die Förderungsvereinbarung bezieht
sich auf die Jahre 2013 bis 2015. Basis
des jeweiligen Förderungsbetrages
sind für das Jahr 2013 100 % und für
die Jahre 2014 und 2015 80 % der im
Jahr 2012 gewährten Förderung. Dies
entspricht
b) Der Förderungsnehmer hat der
Stadt Innsbruck spätestens drei
Monate nach Abschluss des Kalenderjahres eine detaillierte Jahresabrechung anhand von Originalbelegen in Höhe der Förderungssumme
sowie eine Gesamteinnahmen- und
Gesamtausgabenübersicht vorzulegen.
- für das Jahr 2013: 100 %
- für das Jahr 2014: 80 %
c) Der Förderungsnehmer hat zu Jahresbeginn eine Programmvorschau
und einen Budgetplan (Einnahmen
und Ausgaben) für das laufende
Jahr vorzulegen.
- für das Jahr 2015: 80 %
Eine allfällige Aufzahlung auf 100 %
des im Jahr 2013 geleisteten Förderungsbetrages für die Jahre 2014 und
2015 ist von der künftigen finanziellen
Situation der Stadtgemeinde Innsbruck
abhängig und für diese Jahre neu auszuverhandeln. Dies gilt auch für größere Investitionsvorhaben und Sonderprojekte des Förderungsnehmers, die in
obigem Betrag keine Deckung finden
können.
d) Der Förderungsnehmer verpflichtet
sich, auf Verlangen Gebarungskontrollen durch die Kontrollabteilung
der Stadtgemeinde Innsbruck
durchführen zu lassen.
e) Der Förderungsnehmer verpflichtet
sich, in geeigneter Form auf die
Förderung durch die Stadtgemeinde
Innsbruck hinzuweisen (in Publikationen, Plakaten, Programmen und
ähnlichem). Dies hat durch die
Verwendung des Logos der Stadtgemeinde Innsbruck zu erfolgen.
Bei einigen weiß man es bereits, dass sie
keine Deckung finden können.
Sollte sich aufgrund von Minderausgaben des Förderungsnehmers zu seinen
Gunsten ein Guthaben ergeben, so
kann dieses in den Folgejahren innerhalb des Vereinbarungszeitraums verwendet werden.
Das ist erst einmal vorgekommen.
Die Auszahlung der Jahresförderungsbeiträge erfolgt nach Abschluss dieser
GR-Sitzung 11.10.2012
Förderungsbedingungen
3.
Sonstige Bedingungen und Auflagen
a) Der Förderungsnehmer verpflichtet
sich, dem Förderungsgeber Änderungen des Namens, der Rechts-